Tz. 3

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Im Fünften Buch des UmwG 1995 (Formwechsel, §§ 190-304) ist der Formwechsel von Rechtsträgern geregelt. Erstmals wird hrlich der Wechsel der Rechtsform von einer Gesamthandsgemeinschaft (Pers-Ges) in eine Kap-Ges zugelassen (zu den damit verbundenen dogmatischen Problemen s Lutter, UmwG, 2. Aufl, § 190 Rn 5; Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl, § 190 Tz 7; S/H/S, 4. Aufl, § 190 UmwG, Rn 7 ff). Im UmwG 1969 hatte der Gesetzgeber sich noch wegen der grundlegenden Strukturunterschiede zwischen Pers-Ges und Kap-Ges außerstande gesehen, bei der Änderung zwischen diesen Rechtsformen eine Identität des Rechtsträgers vorzusehen.

Die Umwandlung von Unternehmen durch Formwechsel beschr sich auf die Änderung der Rechtsform des Unternehmensträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität. Es ist nur ein einziger Rechtsträger beteiligt und es kommt daher auch zu keiner Vermögensübertragung (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 4).

 

Tz. 4

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Mangels Vermögensübertragung ist weder eine hrliche Schluss-Bil (Übertragungs-Bil) des ›alten‹ Rechtsträgers noch eine Eröffnungs-Bil des Rechtsträgers neuer Rechtsform aufzustellen (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 5).

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