Tz. 4

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Durch das URefG 2008 v 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) wurde ein neuer § 8c KStG als Ersatz für den wegfallenden § 8 Abs 4 KStG eingefügt, wobei in einer Übergangszeit bis 2012 der frühere § 8 Abs 4 KStG – ggf sogar neben § 8c KStG – anzuwenden sein konnte (s Tz 402ff, dort auch wegen der erstmaligen Anwendung).

 

Tz. 5

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Durch das MoRaKG v 12.08.2008 (BGBl I 2008, 1672) ist der durch das URefG 2008 eingefügte § 8c KStG zum Abs 1 dieser Vorschrift geworden und es wurde eine neuer Abs 2 angefügt. Dieser sah Ausnahmen von Abs 1für den Fall vor, dass der schädliche Beteiligungserwerb durch eine bzw über eine WKB erfolgt ist. Der kstliche Verlustabzug sollte in dem Umfang erhalten bleiben, in dem das BV der Verlust-Kö stille Reserven enthält. Da die EU-KOM ihre Zustimmung zur Einführung des § 8c Abs 2 KStG versagt hat, ist die Regelung nie in Kraft getreten.

 

Tz. 6

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Die im Reg-Entw des JStG 2009 zunächst vorgesehene Anfügung eines Abs 3 an den § 8c KStG (Sondervorschriften für die Verlustverrechnung für sog Eigengesellschaften der öff Hand) wurde nicht umgesetzt. Stattdessen wurde § 8 KStG um die Abs 7 bis 9 erweitert.

In seiner Stellungnahme zum Reg-Entw des JStG 2009 hat der BR (s BR-Drs 545/08 (B), 49) eine Neufassung des § 8c KStG idS angeregt, dass ein Verlustvortrag insoweit nicht untergehen soll, als die Verlust-Kap-Ges über noch nicht versteuerte Rücklagen verfügt. Der damals von der B-Reg abgelehnte Vorschlag (s BT-Drs 16/10494 Nr 37) ist später im WachstumsBG aufgegriffen worden (s Tz 10 und 250ff).

 

Tz. 7

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Nachdem es im Herbst 2008 zu einer globalen Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise kam, die zahlreiche Unternehmen in die "roten Zahlen" brachte, geriet neben der Zinsschranke (§ 4h EStG iVm § 8a KStG) auch der neue § 8c KStG in die Kritik, da er unbestritten für ein nach Wiedergesundung strebendes Verlustunternehmen, dem neues Kapital durch neue AE zugeführt wird, kontraproduktiv wirkt.

Eine erste schnelle Reaktion des Ges-Gebers bestand in der Schaffung des FMStFG durch das Ges zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (FMStG) v 17.10.2008 (BGBl I 2008, 1982), dessen § 14 Abs 3 für den Fall des Erwerbs von Kap-Beteiligungen durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds und deren Rückübertragung die Nichtanwendung des § 8c KStG und des § 10a Abs 10 GewStG regelt (dazu s Tz 392ff).

 

Tz. 8

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Aber noch im JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) verschärfte der Ges-Geber insbes durch die Anfügung eines § 2 Abs 4 UmwStG und durch die Ergänzung des § 10a GewStG die Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung (s Fey/Neyer, DB 2009, 1368).

 

Tz. 9

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Im BürgerentlastungsG Krankenversicherung v 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) schließlich erweiterte der Ges-Geber den § 8c KStG um einen Abs 1a (Sanierungsklausel) und den § 14 FMStFG in den Abs 3 und 3a (dazu s Tz 310ff und s Tz 392ff). Der neue § 8c Abs 1a KStG hatte zunächst nur eine auf zwei Jahre beschr Anwendungszeit (s Tz 356); diese zeitliche Beschränkung wurde durch das WachstumsBG aufgehoben (s Tz 10).

 

Tz. 10

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Durch das WachstumsBG v 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) wurde § 8c KStG mit erstmaliger Wirkung für nach dem 31.12.2009 erfolgte schädliche Beteiligungserwerbe in drei wichtigen Punkten geändert:

  • Konzerninterne Beteiligungserwerbe sind danach keine schädlichen Beteiligungserwerbe iSd § 8c Abs 1 KStG (s Tz 210ff).
  • Soweit in dem BV der Verlust-Kö stille Reserven enthalten sind, geht die Verlustnutzung nicht verloren (s Tz 250ff).
  • Die zunächst im Ges enthaltene zweijährige Begrenzung der Anwendungszeit für die in § 8c Abs 1a KStG enthaltene Sanierungsklausel wurde gestrichen (s Tz 356).
 

Tz. 11

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Durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurden in § 8c Abs 1 KStG der S 6 geändert und ein neuer S 8 eingefügt (dazu s Tz 250ff).

 

Tz. 12

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Durch das BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) wurde § 8c Abs 1a KStG zunächst ges suspendiert. Anlass hierfür war, dass die EU-KOM die in § 8c Abs 1a KStG geregelte Sanierungsklausel rückwirkend als mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar erklärt hat (s Tz 360ff).

 

Tz. 13

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Das StÄndG 2015 v 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) brachte schließlich eine Neufassung der in § 8c Abs 1 S 5 KStG enthaltenen Konzernklausel rückwirkend für nach dem 31.12.2009 erfolgte schädliche Beteiligungserwerbe, sodass die Vorgängerregelung idF des WachstumsBG für noch nicht bestandskräftige Fälle rückwirkend nicht zur Anwendung gelangt (dazu näher s Tz 217ff).

 

Tz. 14

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Durch das Ges zur Weiterentwicklung der stlichen Verlustverrechnung bei Kö v 20.12.2016 (BGBl I 2016, 2998) wurde das KStG um einen § 8d erweitert, der für die dort genannten Fälle eine antragsgebundene Nichtanwendung des § 8c KStG regelt.

 

Tz. 15

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