Tz. 74

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Wenn die OG die Az iSd § 304 AktG zahlt, sind diese Garantiedividenden für den Minderheitsgesellschafter unzweifelhaft Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG. Wegen des Besteuerungszeitpunkts gelten die allg Grundsätze (Bilanzierungs- bzw Zuflussprinzip). Aus dem stlichen Einlagekonto der OG finanzierte Az (dazu s Tz 63ff) sind beim Minderheitsgesellschafter nach § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG stfreier Kap-Ertrag. Als Kap-Ertrag fallen Az bei einer Kap-Ges als Minderheitsgesellschafter der OG bei einer mind 10%igen Beteiligung unter die MT-RiLi. Auch werden Az als Dividenden iSd Art 10 Abs 3 OECD-MA behandelt (s Frotscher, in F/D, § 16 KStG Rn 74a). Ebenso s Dallwitz (in Sch/F, 2. Aufl, § 16 KStG Rn 65).

 

Tz. 75

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nicht zweifelsfrei erscheint uE die Rechtslage für den Fall, dass der OT die Az an die Minderheitsgesellschafter der OG leistet. Da, wie in Tz 71, 72 erläutert, nicht sicher ist, ob die Garantiedividende beim Minderheitsgesellschafter zu den Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG gehört, ist auch fraglich, ob eine Verpflichtung der OG (bzw des OT) zu Einbehalt und zur Abführung von KapSt besteht. UE ist aber im Ergebnis eine KapSt-Pflicht auf Ebene der OG zu bejahen (s Tz 73).

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