Tz. 245

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Werden wertgeminderte einbringungsgeborene Anteile in das Gesamthandsvermögen einer KG eingelegt und ist der AE der Kap-Anteile zugleich Kdst der Pers-Ges, unterliegt die Gewinnminderung nach § 21 Abs 4 S 2 UmwStG den Abzugsbeschränkungen des § 15a EStG. Die Regelung in § 15a EStG stellt auf den stlich zuzurechnenden Verlustanteil an einer KG (s § 15a Abs 1 S 1 EStG) ab, dh auf den Gewinnanteil iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, 1. HS EStG. Hierzu gehört auch ein Betrag, der außerhalb der Bil von dem Gewinn aus dem Gesamthandsbereich abgesetzt wird. Daher ist § 15a EStG zu prüfen, wenn der nach § 21 Abs 4 S 2 UmwStG abzuziehende Unterschiedsbetrag höher ist, als das positive Ergebnis aus der Bil und sich somit ein Verlust ergibt, oder wenn ein Verlustanteil als Folge der bilanziellen Gewinnermittlung durch den außerbilanziellen Abzug noch erhöht wird. Erfolgt die Einlage einer wertgeminderten Beteiligung in das Sonder-BV eines Kdst, mindert der Unterschiedsbetrag nach § 21 Abs 4 S 2 UmwStG zwar auch den Gewinnanteil des Kdt. Der Verlust ergibt sich hier jedoch im Sonder-BV-Bereich (s Bsp s Tz 244). Verluste, die der Gesellschafter im Bereich seines Sonder-BV erleidet, sind unbeschr ausgleichs- und abzugsfähig (s Urt des BFH v 14.05.1991, BStBl II 1992, 167; s R 15a Abs 2 S 1 EStR 2012).

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