Tz. 244

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Im Fall der Einlage wertgeminderter Anteile ist gem § 21 Abs 4 S 2, 2. Hs UmwStG der Differenzbetrag zwischen dem Tw und den AK (dh AK nach § 20 Abs 4 UmwStG im Zeitpunkt der Einlage zuz/abz nachträglicher AK bzw Kap-Auszahlungen bis zum Einlagezeitpunkt, s Tz 241) vom Gewinn (außerbilanziell) abzuziehen. Aus der Formulierung in § 21 Abs 4 S 2, 2. Hs UmwStG "ist außerhalb der Bil von dem Gewinn abzusetzen" ergibt sich, dass nicht der Gewinn aus einbringungsgeborenen Anteilen iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, sondern der Gewinn des BV gemeint ist, in das die Anteile eingelegt werden. Die Gewinnminderung gehört somit – unabhängig durch welchen Einbringungsvorgang die Anteile entstanden sind und unbeeinflusst von der Fiktion des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG – zu den Eink, die aus dem Betrieb erzielt werden, in den die Einlage erfolgte.

 

Beispiel:

Die natürliche Pers A bringt ihren freiberuflichen Betrieb in die A-GmbH iRe Sachgründung ein. Die aufnehmende Kap-Ges führt die Bw fort, sodass A einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG im PV hält. Nach Jahren legt A die Beteiligung an der A-GmbH in das (gewillkürte) Sonder-BV seines Kommanditanteils bei der gew tätigen X-Y KG ein. Der Tw der Beteiligung ist bei Einlage niedriger als die maßgebenden AK.

Die Einlage erfolgt gem § 21 Abs 4 S 2 UmwStG zum Tw; der Unterschiedsbetrag zu den höheren AK führt zu einer Minderung des Gewinnanteils des A aus seiner Beteiligung an der KG (Verlust aus dem Sonder-BV-Bereich).

Der Differenzbetrag zu den AK infolge der Einlage einer wertgeminderten Beteiligung zum Tw mindert den lfd Gewinn im aufnehmenden Betrieb. Die Gewinnminderung ist im dem Wj des aufnehmenden Betriebs zu erfassen, in das die Einlage fällt. Es handelt sich um eine BA, wenn der Gewinn des Betriebs durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird. Im Fall der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich erfolgt die Gewinnminderung außerhalb der Bil (s § 21 Abs 4 S 2, 2. Hs UmwStG). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der niedrigere Tw der Wertansatz der Beteiligung im BV bedeutet und daher innerhalb der Bil eine "Abschr" auf diesen Tw nicht möglich ist. Bei der Einlage in das BV einer Pers-Ges ist der Gewinnanteil des AE aus der MU-Schaft zu mindern (Bsp s o). Gewinn des Betriebs kann eine positive wie auch negative Größe sein; aus diesem Grunde mindert der Differenzbetrag zwischen den AK der Anteile und dem Tw ein positives Betriebsergebnis und erhöht einen Verlust. § 3c Abs 2 EStG und § 8b Abs 3 S 3 KStG sind zu beachten.

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