Tz. 1472

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Beschließt eine Kap-Ges, die eigene Anteile an sich selbst hält, eine Kap-Herabsetzung sowie die Rückgewähr des durch die Herabsetzung frei gewordenen Kap an die "übrigen" Gesellschafter, so erzielen diese einen sonstigen Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG aus ihrer Beteiligung an der GmbH, soweit die Kap-Rückzahlung auf die von der GmbH gehaltenen eigenen Anteile entfällt. Insoweit ist bei der Kap-Ges eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG zu berücksichtigen; s Urt des BFH v 29.07.1992 (BStBl II 1993, 369). Eine vGA kann vorliegen, wenn eigene Anteile bei einer Kap-Herabsetzung eingezogen werden und dafür eine unangemessene Entschädigungsleistung vereinbart und gezahlt wird; s Urt des Hess FG v 21.01.2004 (EFG 2004, 1005) und s Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615 Rn 12). Näheres zu eigenen Anteilen s auch § 8 Abs 1 Tz 60ff.

 

Tz. 1473–1498

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

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