Tz. 1471
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Diese Grundsätze sind jedoch uU dann nicht anzuwenden, wenn die Rückzahlung bereits vor dem hr-lichen Wirksamwerden der beschlossenen Kap-Herabsetzung erfolgt. Eine derartige Rückzahlung ist beim Gesellschafter als vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG und bei der Kap-Ges als Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG zu behandeln, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht alles unternommen haben, was zum hr-lichen Wirksamwerden erforderlich ist, oder wenn Gläubigerinteressen einer Auszahlung entgegenstehen; s Urt des BFH v 29.06.1995 (BStBl II 1995, 725); zu einem Ausnahmefall s Urt des BFH v 25.10.1979 (BStBl II 1980, 247). Bei einer hr-lich nicht wirksamen Kap-Herabsetzung liegt eine vGA iHd Zinsverlustes der Kap-Ges vor, wenn eine tw Rückzahlung des Stamm-Kap erfolgt; s rkr Urt des FG Rh-Pf v 04.09.1998 (Haufe HI1095692). Entspr gilt, wenn Nenn-Kap vor dem hr-lichen Wirksamwerden der Kap-Herabsetzung an den AE unter Verzicht auf eine Verzinsung zurückgezahlt wird; s Urt des BFH v 09.08.2006 (BFH/NV 2007, 108). Die vGA bemisst sich in einem solchen Fall nach dem Zinsnachteil der Gesellschaft.
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