Tz. 1468

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Soweit iRd Kap-Herabsetzung keine Auskehrung an die Gesellschafter erfolgt, wird lediglich Nenn-Kap in VEK umgewandelt. Es findet insoweit nur eine Umbuchung innerhalb der hr-lichen EK-Positionen der Kap-Ges iSd § 266 Abs 3 A HGB statt. Wird eine Zuführung zu den Rücklagen beschlossen, so betrifft diese Zuführung die Kap-Rücklage, da die Beträge idR nicht aus selbst erwirtschafteten Gewinnen der Kap-Ges, sondern aus urspr Kap-Einlagen der Gesellschafter stammen. Der Betrag der Rücklagenzuführung erhöht das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG. Erfolgt eine Kap-Herabsetzung, um Wertminderungen oder eingetretene Verluste auszugleichen, so kann diese Kap-Herabsetzung unter bestimmten Voraussetzungen in vereinfachter Form erfolgen (s § 229 AktG; § 58a GmbHG).

Unabhängig davon, ob der durch die Kap-Herabsetzung frei gewordene Betrag der Kap-Rücklage zugeführt oder zum Ausgleich eines Verlustes verwendet wird, liegt weder eine Vermögensminderung noch eine Auswirkung auf den bilanziellen Gewinn vor, so dass schon deshalb keine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG gegeben sein kann.

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