Tz. 1467

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Grds löst die Kap-Herabsetzung zunächst nur eine Minderung des Nenn-Kap aus. Über die Verwendung des durch die Kap-Herabsetzung frei gewordenen Kap ist von den Gesellschaftern gesondert zu beschließen; s Urt des BFH v 29.07.1992 (BStBl II 1993, 369). Sie können das frei gewordene Kap ganz oder tw

  • den Rücklagen zuführen
  • zum Ausgleich eines Verlustvortrags verwenden oder
  • an die Gesellschafter auskehren (= effektive Kap-Herabsetzung).

Auch gemischte Verwendungsformen sind denkbar; s Schallmoser (in H/H/R, § 8 KStG Rn 255).

Eine Minderung des Einkommens darf jedenfalls – unabhängig von der Verwendung des Herabsetzungsbetrags – nicht erfolgen.

11.2.1 Zuführung zu den Rücklagen/Verlustausgleich

 

Tz. 1468

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Soweit iRd Kap-Herabsetzung keine Auskehrung an die Gesellschafter erfolgt, wird lediglich Nenn-Kap in VEK umgewandelt. Es findet insoweit nur eine Umbuchung innerhalb der hr-lichen EK-Positionen der Kap-Ges iSd § 266 Abs 3 A HGB statt. Wird eine Zuführung zu den Rücklagen beschlossen, so betrifft diese Zuführung die Kap-Rücklage, da die Beträge idR nicht aus selbst erwirtschafteten Gewinnen der Kap-Ges, sondern aus urspr Kap-Einlagen der Gesellschafter stammen. Der Betrag der Rücklagenzuführung erhöht das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG. Erfolgt eine Kap-Herabsetzung, um Wertminderungen oder eingetretene Verluste auszugleichen, so kann diese Kap-Herabsetzung unter bestimmten Voraussetzungen in vereinfachter Form erfolgen (s § 229 AktG; § 58a GmbHG).

Unabhängig davon, ob der durch die Kap-Herabsetzung frei gewordene Betrag der Kap-Rücklage zugeführt oder zum Ausgleich eines Verlustes verwendet wird, liegt weder eine Vermögensminderung noch eine Auswirkung auf den bilanziellen Gewinn vor, so dass schon deshalb keine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG gegeben sein kann.

11.2.2 Auszahlung an die Anteilseigner

11.2.2.1 Allgemeines

 

Tz. 1469

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Beschließen die Gesellschafter, den durch die Kap-Herabsetzung frei gewordenen Betrag ganz oder tw auszuzahlen, so ist insoweit auch eine Minderung des Vermögens eingetreten. Dieser Vorgang berührt jedoch grds nur die Gesellschafterebene, weil es sich idR um die Rückzahlung urspr Einlagen handelt. Eine Einkommensminderung tritt dadurch nicht ein, so dass es einer Korrektur nach § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht bedarf. Nach Auff des BFH kann in einem solchen Fall die Prüfung, ob der Vorteil aus der Kap-Herabsetzung bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch einem Nichtgesellschafter zugewendet worden wäre, auch nicht erfolgen. Der Sachverhalt ist nämlich nur im Verhältnis zu einem Gesellschafter denkbar (und somit nicht zu einem Nicht-Gesellschafter); s Urt des BFH v 25.10.1979 (BStBl II 1980, 247). Es ist auch nicht zu prüfen, ob die Kap-Ges selbst ein Interesse an der Kap-Herabsetzung hat oder nicht; s Stelzer (in E&Y, vGA/vE, F 4 "Kap-Erhöhungen und Kap-Herabsetzungen" Rn 25)

 

Tz. 1470

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Enthält der herabgesetzte Betrag noch einen Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG, so gilt dieser Betrag nach § 28 Abs 2 S 1 KStG als vorab für die Kap-Herabsetzung verwendet. Die Rückzahlung des herabgesetzten Kap gilt insoweit nach § 28 Abs 2 S 2 KStG als GA, die beim Gesellschafter zu Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führen. Soweit der herabgesetzte Betrag einen Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG nicht enthält bzw übersteigt, erhöht sich das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG. Der einen evtl vorhandenen Sonderausweis übersteigende Betrag der Rückzahlung mindert beim Gesellschafter grds die AK seiner Beteiligung. Bei Anteilen, die zu einem BV gehören, mindert sich der Bw entspr. Ist der verbleibende Rückzahlungsbetrag höher als der Bw, so erhöht der übersteigende Betrag den Gewinn des Unternehmens. Bei einer Beteiligung iSd § 17 EStG ist § 17 Abs 4 S 1 EStG zu beachten. Bei einbringungsgeborenen Anteilen iSd § 21 UmwStG aF kommt § 21 Abs 2 Nr 3 UmwStG aF zur Anwendung. In den übrigen Fällen ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen, allerdings ist für die Zukunft zu bedenken, dass sich die AK entspr verringert haben. Die Auskehrung des Herabsetzungsbetrags ist eine Leistung iSd § 38 Abs 1 S 3ff KStG; dies gilt unabhängig davon, ob ein Sonderausweis vorhanden ist.

Näheres zu den Rechtsfolgen einer Kap-Herabsetzung bei vorhandenem Sonderausweis s § 28 KStG Tz 64ff.

11.2.2.2 Rückzahlung vor dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung

 

Tz. 1471

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Diese Grundsätze sind jedoch uU dann nicht anzuwenden, wenn die Rückzahlung bereits vor dem hr-lichen Wirksamwerden der beschlossenen Kap-Herabsetzung erfolgt. Eine derartige Rückzahlung ist beim Gesellschafter als vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG und bei der Kap-Ges als Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG zu behandeln, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht alles unternommen haben, was zum hr-lichen Wirksamwerden erforderlich ist, oder wenn Gläubigerinteressen einer Auszahlung entgegenstehen; s Urt des BFH v 29.06.1995 (BStBl II 1995, 725); zu einem Ausnahmefall s Urt des BFH v 25.10.1979 (BStBl II 1980, 247). Bei einer hr-lich nicht wirksamen Kap-He...

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