Tz. 1463

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Wird eine Einzahlungsverpflichtung aufgr der Kap-Erhöhung gegen Einlage von dem AE durch Verrechnung mit Forderungen erbracht, die er gegenüber der Kap-Ges hat, und ist diese Forderung aufgr von Leistungsbeziehungen entstanden, die als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG beurteilt wurden, so handelt es sich auf der Ebene der Kap-Ges im Zeitpunkt der Verrechnung um eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG. Dem AE fließt im Zeitpunkt der Verrechnung eine vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG zu, die er unmittelbar danach als AK für den Erwerb der neuen Anteilsrechte aufwendet.

Hat der AE einen Ausschüttungsanspruch, der auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl basiert, und verrechnet er diesen Anspruch mit seiner Einzahlungsverpflichtung, so ist auch in diesem Fall auf der Ebene des AE zu beachten, dass ihm insoweit eine Dividende iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zufließt und entspr AK für die neuen Anteilsrechte aufgewendet werden. Auf der Ebene der Kap-Ges handelt es sich ggf um eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG. Ebenso s Stelzer (in E&Y, vGA/vE, F 4 "Kap-Erhöhungen und Kap-Herabsetzungen" Rn 6).

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