Tz. 1455
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Eine Kap-Erhöhung gegen Einlage stellt eine offene Einlage dar; grds zur Abgrenzung s § 8 Abs 3 Teil B Tz 11ff; zu den stlichen Rechtsfolgen s § 28 Tz 1ff. Der Gedanke an eine vGA erscheint dabei eher fernliegend; das Vorliegen einer vGA ist aber auch in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen. Dies gilt inbes dann, wenn es sich bei den AE um nahe stehende Pers handelt und dabei mind einer der AE eine Kap-Ges ist. Durch eine Kap-Erhöhung gegen Einlage können sich nämlich Vermögensverlagerungen zwischen den AE ergeben, bei denen beteiligte Kap-Ges uU benachteiligt sein können. Eine solche Benachteiligung kann ihre Ursache im Beteiligungs- bzw Näheverhältnis zu einem anderen Gesellschafter derjenigen Kap-Ges haben, deren Kap erhöht wird.
IRe Kap-Erhöhung kommt es insbes in den Fällen, in denen neue AE eintreten, zur Erhebung eines Ausgabeaufgeldes (Agios). Agio ist der Betrag, der bei der Ausgabe von Gesellschaftsrechten (hier iRd Kap-Erhöhung) über den Nennbetrag der Beteiligung hinaus an die Kap-Ges zu zahlen ist. Bei der Kap-Ges ist das erhaltene Ausgabeaufgeld (erfolgsneutral) der Kap-Rücklage zuzuführen und dem stlichen Einlagekonto gem § 27 KStG zuzuordnen.
Grundfall (Kap-Erhöhung mit fremden AE):
A und B sind am Stamm-Kap der X-GmbH seit Gründung mit jeweils 50 000 EUR beteiligt. Die Einlagen wurden in voller Höhe in bar eingezahlt. In 07 beschließen sie eine Kap-Erhöhung gegen Einlage um 50 000 EUR auf 150 000 EUR. IRd Kap-Erhöhung wird ein neuer Anteil von 50 000 EUR ausgegeben, der von C übernommen wird. Die Vermögenslage der X-GmbH stellt sich unmittelbar vor der Kap-Erhöhung wie folgt dar:
Aktiva | X-GmbH (vor Kap-Erhöhung) | Passiva | |
Aktiva (Tw = 500 000 EUR einschl Geschäftswert) | 350 000 EUR | Stamm-Kap | 100 000 EUR |
Gewinnvortrag | 50 000 EUR | ||
Verbindlichkeiten | 200 000 EUR | ||
Summe | 350 000 EUR | Summe | 350 000 EUR |
Lösung:
Da sich die Beteiligungsverhältnisse an der Kap-Ges nach der Kap-Erhöhung ändern, werden A und B Wert darauf legen, dass sich der Wert ihrer Beteiligung (an den offenen und stillen Reserven) nach der Kap-Erhöhung nicht verringert. Ferner wird C bestrebt sein, dass sein Beteiligungswert auch mindestens dem Wert entspr, den er dafür an die Kap-Ges zahlt.
Einschl der stillen Reserven ergibt sich hier ein Vermögenswert von 300 000 EUR (500 000 EUR Aktiva ./. 200 000 EUR Verbindlichkeiten). Der Beteiligungswert des A und des B beträgt demnach jeweils 150 000 EUR. Da A, B und C nach der Kap-Erhöhung mit jeweils 1/3 am Stamm-Kap der X-GmbH beteiligt sein sollen, muss die Zahlung des C so bemessen sein, dass der Wert der Beteiligungen von A, B und C nach der Kap-Erhöhung jeweils einem Wert von 150 000 EUR entspr. Deshalb hat C für die Übernahme des Anteils von 50 000 EUR insges 150 000 EUR an die X-GmbH zu zahlen.
Nach der Kap-Erhöhung und der Zahlung von 150 000 EUR durch C stellt sich die Vermögenslage der X-GmbH wie folgt dar:
Aktiva | X-GmbH (nach Kap-Erhöhung) | Passiva | |
Aktiva (Tw = 500 000 EUR) | 350 000 EUR | Stamm-Kap | 150 000 EUR |
Bank (Zugang) | 150 000 EUR | Kap-Rücklage | 100 000 EUR |
Gewinnvortrag | 50 000 EUR | ||
Verbindlichkeiten | 200 000 EUR | ||
Summe | 500 000 EUR | Summe | 500 000 EUR |
Tz. 1456
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
vorl frei
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