Tz. 1452

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Erfolgt die Kap-Erhöhung durch Umwandlung von Rücklagen in Nenn-Kap, werden den bisherigen AE neue Gesellschaftsrechte gewährt, ohne dass diese dafür einen entspr Gegenwert an die Kap-Ges erbringen. Da insoweit lediglich eine Umbuchung innerhalb des EK der Kap-Ges erfolgt, liegt keine Vermögensminderung vor. Somit kann es weder zu einer vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG noch zu einer verdeckten Einlage iSv § 8 Abs 3 S 3 KStG kommen, obwohl der Vorgang im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

 

Tz. 1453

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Aber auch auf Ebene der AE ist keine vGA (iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG) gegeben. Bei einer Kap-Erhöhung durch Umwandlung von Rücklagen liegt also keine Doppelmaßnahme in Form einer Ausschüttung der (umgewandelten) Rücklagen an die AE und anschließender Einlage in Vollzug einer Kap-Erhöhung vor. In § 1 KapErhStG wird nämlich geregelt, dass der Wert der neuen Anteilsrechte bei den AE nicht zu den Eink iSd § 2 Abs 1 EStG gehört. Es liegt deshalb weder eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG noch eine vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG vor. Ebenso s Stimpel (in R/H/N, § 8 KStG Rn 719ff und Rn 859). Die (bisherigen) AK der Alt-Anteile werden nach § 3 KapErhStG im Verhältnis des Nominal-Kap auf die Alt- und die Neuanteile verteilt. Umfassend dazu s Martini (in Blümich, § 1 KapErhStG Rn 1ff und § 3 KapErhStG Rn 1ff).

 

Tz. 1454

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Eine vGA kann auch dann nicht vorliegen, wenn bei einer Kap-Ges nach ihren wirtsch Verhältnissen (Finanzierungsbedarf zB für Neuinvestitionen) eine effektive Kap-Erhöhung angezeigt wäre, die Gesellschafterversammlung jedoch dennoch "nur" eine nominelle Kap-Erhöhung beschließt. Dies ist Ausfluss der Finanzierungsfreiheit, die Gesellschaftern einer Kap-Ges zusteht. Zum vergleichbaren Problem bei Darlehensgewährung (statt Einlagen) durch die AE statt einer – wirtsch eigentlich notwendigen – Einlage s Tz 913 und Tz 1123ff. Zwar könnte dabei eine gesellschaftsrechtlich veranlasste verhinderte Vermögensmehrung dadurch eingetreten sein, dass die Kap-Ges auf eine Kap-Erhöhung gegen Einlagen der AE verzichtet. Bei einer Kap-Erhöhung gegen Einlage würde sich jedoch keine Gewinn- und Einkommenserhöhung ergeben, denn die Einlagen der AE wären als nicht stbare Zuführungen von Nenn-Kap bzw als Einlage iSd § 8 Abs 1 KStG iVm § 4 Abs 1 S 5 EStG zu behandeln. Schon aus diesem Grund (also aufgr der fehlenden Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSv § 4 Abs 1 S 1 EStG; dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 146ff) kann eine vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht gegeben sein. Aber auch auf AE-Ebene kann aufgr der oa Finanzierungsfreiheit kein Zufluss einer vGA vorliegen (obwohl einem AE grds auch dann eine vGA aus einem Vorgang zufließen kann, der auf Ebene der Kö nicht zu einer Einkommenskorrektur führt; dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 169ff und s Neumann in R/H/N, § 8 KStG Rn 359ff).

Zu den weiteren Folgen einer solchen Kap-Erhöhung s § 28 KStG Tz 17ff.

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