Tz. 1

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

§ 4 Abs 1 KStG enthält die Definition des in § 1 Abs 1 Nr 6 KStG als unbeschr kstpfl benannten BgA einer jur Pers d öff Rechts. Diese Definition beinhaltet einen Vorbehalt hinsichtlich der nach § 4 Abs 5 KStG nicht stpfl Hoheitsbetriebe.

Da ein BgA nach der Definition in § 4 Abs 1 KStG idR nur ein (unselbständiger) Teil einer jur Pers d öff Rechts ist, enthält § 4 Abs 2 KStG die Regelung, dass ein BgA auch dann unbeschr stpfl ist, wenn er selbst eine jur Pers d öff Rechts ist.

§ 4 Abs 3 KStG enthält die (deklaratorische) Aussage, dass Versorgungs-, Verkehrs- und Hafenbetriebe BgA sind.

§ 4 Abs 4 KStG stellt die Verpachtung eines BgA einem selbst betriebenen BgA gleich.

Einschränkend zu § 4 Abs 1 KStG enthält § 4 Abs 5 KStG die Regelung, dass Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öff Gewalt dienen, nicht zu den BgA gehören. In Satz 2 des Abs 5 werden die Voraussetzungen für die Annahme eines Hoheitsbetriebs negativ abgegrenzt.

§ 4 Abs 6 KStG regelt die ges Voraussetzungen zur Zusammenfassung einzelner BgA zu einem neuen, einheitlichen BgA.

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