Tz. 1

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach § 8 Abs 3 S 3 KStG erhöhen verdeckte Einlagen das Einkommen nicht. Eine Definition der verdeckten Einlagen enthält das KStG allerdings nicht; es handelt sich also um einen sog unbestimmten Rechtsbegriff (wie auch bei den vGA; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 1). Ebenso findet sich im KStG keine Regelung, wonach offene Einlagen zu neutralisieren sind (anders als bei offenen Ausschüttungen, dazu s § 8 Abs 3 S 1 KStG).

Im KStG finden sich Regelungen zu (offenen und verdeckten) Einlagen außerdem in § 27 KStG. Danach sind Einlagen, die nicht in das Nennkap geleistet werden, auf einem besonderen Kto (stliches Einlagekto) auszuweisen. Damit wird die spätere St-Freiheit der Rückzahlung solcher Einlagen auf AE-Ebene sichergestellt (s § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG).

 

Tz. 2

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Im EStG (für die Ebene der AE) sind Einlagen an vd Stellen aufgeführt:

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