Tz. 1
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Nach § 8 Abs 3 S 3 KStG erhöhen verdeckte Einlagen das Einkommen nicht. Eine Definition der verdeckten Einlagen enthält das KStG allerdings nicht; es handelt sich also um einen sog unbestimmten Rechtsbegriff (wie auch bei den vGA; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 1). Ebenso findet sich im KStG keine Regelung, wonach offene Einlagen zu neutralisieren sind (anders als bei offenen Ausschüttungen, dazu s § 8 Abs 3 S 1 KStG).
Im KStG finden sich Regelungen zu (offenen und verdeckten) Einlagen außerdem in § 27 KStG. Danach sind Einlagen, die nicht in das Nennkap geleistet werden, auf einem besonderen Kto (stliches Einlagekto) auszuweisen. Damit wird die spätere St-Freiheit der Rückzahlung solcher Einlagen auf AE-Ebene sichergestellt (s § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG).
Tz. 2
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Im EStG (für die Ebene der AE) sind Einlagen an vd Stellen aufgeführt:
- § 4 Abs 1 S 1 EStG: Nach der allg Regelung des BV-Vergleichs ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des Wj und dem BV am Schluss des vorangegangenen Wj um den Wert der Einlagen zu vermindern. Einlagen sollen also keine Auswirkungen auf den stpfl Gewinn eines Unternehmens haben.
- § 4 Abs 1 S 8 EStG definiert Einlagen als alle WG (Bareinzahlungen und sonstige WG), die der Stpfl dem Betrieb im Laufe des Wj zugeführt hat.
- Nach § 6 Abs 1 Nr 5 EStG sind Einlagen grds mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen (mit Ausnahmeregelungen in den Buchst a, b und c). Dies gilt nach § 6 Abs 1 Nr. 6 EStG auch bei Eröffnung eines Betriebs.
- Nach § 6 Abs 6 S 2 EStG erhöhen sich die AK der Beteiligung an der Kap-Ges bei einer verdeckten Einlage um den Tw des eingelegten WG.
- § 17 Abs 1 S 2 EStG stellt die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kap-Ges (iSv § 17 Abs 1 S 1 EStG; also bei einer Beteiligung von mind 1 %) in eine Kap-Ges der Veräußerung der Anteile gleich.
- In § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG sind offene und verdeckte Einlagen als nachträgliche AK auf eine Beteiligung genannt.
- Nach § 20 Abs 2 S 2 EStG gilt (ua) auch die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kö als Veräußerung iSv § 20 Abs 2 S 1 EStG (insbes nach der Nr 1). Nach § 20 Abs 4 S 2 EStG ist hierbei der gW anzusetzen.
- Auch § 23 Abs 1 S 5 Nr 2 EStG stellt die verdeckte Einlage in eine Kap-Ges einer Veräußerung iSv § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG ("privates Veräußerungsgeschäft" bei Grundstücken innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung) gleich. Die Bewertung erfolgt auch in diesem Fall mit dem gW (§ 23 Abs 3 S 2 EStG).
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