Tz. 31

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Der durch das Ges zur Umsetzung des EuGH-Urt v 20.10.2011 in der Rs C-284/09 eingeführte § 27 Abs 11 UmwStG regelt die erstmalige Anwendung des § 8b Abs 4 KStG in Umwandlungsfällen. § 8b Abs 4 KStG regelt die StPflicht von Bezügen aus sog Streubesitzanteilen. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 245 ff. Soweit Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG auch bei Umwandlungsvorgängen anfallen können, schlägt die Neuregelung auf Umwandlungsvorgänge durch. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 297.

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