Tz. 496

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Auflösungsgewinn bzw -verlust im Fall der Liquidation ist der Betrag, um den der gW des dem AE zugeteilten bzw zurückgezahlten Vermögens (soweit dieses nicht stpfl Kap-Ertrag ist) die AK der Beteiligung und etwaige vom AE im Zusammenhang mit der Auflösung getragenen Kosten übersteigt bzw unterschreitet (s Urt des BFH v 03.06.1993, BFH/NV 1994, 459).

Wegen eines Rechen-Bsp zur Anwendung des § 17 Abs 4 S 3 EStG bei einer Liquidation, s Tz 531.

 

Tz. 497

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach § 17 Abs 4 S 1 EStG ist (ab dem VZ 1996) ein Auflösungs- oder Herabsetzungsverlust nur noch unter den verschärften Bedingungen des § 17 Abs 2 S 6 EStG (s Tz 396 ff) zu berücksichtigen.

Wie Herzig/Förster (DB 1997, 594, 600) zutr ausführen, kann die eingeschr Verlustberücksichtigung wegen der in § 17 Abs 4 EStG vorgeschriebenen Aufspaltung der Liquidationsraten in Einnahmen aus KapV (soweit übriges EK ohne stliches Einlagekonto) und in Veräußerungserlös (soweit Nenn-Kap und stliches Einlagekonto) zu untragbaren stlichen Ergebnissen führen, wenn die Kap-Ges kurze Zeit nach dem Anteilserwerb liquidiert wird oder in Konkurs geht (so auch s Paus, INF 1995, 586) und s Ott (GmbH-StPr 1998, 296).

Als Ausweggestaltung bleibt wohl nur der Anteilserwerb in ein BV des AE hinein.

Wie nachstehend (s Tz 531) ausgeführt, ergibt sich bei der Liquidation der Kap-Ges für den AE in aller Regel ein rein rechnerischer Veräußerungsverlust allein daraus, dass die Auskehrungen infolge der Liquidation in einen Kap-Ertrag und in einen Veräußerungserlös aufgeteilt werden. Herzig/Förster (aaO) wollen den § 17 Abs 2 S 6 EStG iRd § 17 Abs 4 EStG nur in teleologisch reduzierter Form angewendet wissen, und zwar nur auf den Betrag, der als veräußerungsgleicher Verlust verbliebe, wenn auch die aus den Liquidationsauskehrungen resultierenden Kap-Erträge wie ein Veräußerungserlös behandelt würden. UE ist das aber gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht möglich. Durch die Neufassung des § 17 Abs 2 S 4 (heute: S 6) EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 und der rückwirkenden Anwendung dieser Fassung auch auf VZ vor 1999 dürfte die oa Problematik in der Praxis erheblich an Bedeutung verloren haben.

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