Tz. 495

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Als Veräußerungspreis ist gem § 17 Abs 4 S 2 EStG der gW des dem AE zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kap-Ges anzusetzen. Obwohl § 17 Abs 4 S 2 EStG idF des JStG 1997 diesen Zusatz nicht mehr enthält, kann er uE nur so zu verstehen sein, dass auf das ausgekehrte Vermögen abzustellen ist "soweit es nicht gem § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG zu den Eink aus KapV gehört."

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