Tz. 493

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 52 EStG spricht die Abgrenzung von altem und neuem Recht in Bezug auf § 17 EStG in zwei vd Abs an. § 52 Abs 4 b EStG regelt die erstmalige Anwendung der Halb-Eink-Besteuerung. § 52 Abs 34 a EStG regelt die erstmalige Anwendung des geänderten Gesetzeswortlauts des § 17 EStG, was im Wesentlichen die erstmalige Geltung der abgesenkten Beteiligungsgrenze betrifft.

Nach § 52 Abs 4 b Nr 2 EStG ist das Halb-Eink-Verfahren erstmals auf Erträge iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG, also auch auf die in § 17 Abs 4 EStG geregelten Fälle anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wj, für das das KStG nF erstmals anzuwenden ist, erzielt werden; dabei ist auf das Wj der Gesellschaft abzustellen, an der die Anteile bestehen. MaW: Bei einer Kap-Ges mit kj-gleichem Wj ist das Halb-Eink-Verfahren grds ab dem zweiten Wj, für das bei der Kap-Ges neues Recht gilt anzuwenden, dh erstmals auf im VZ 2002 erzielte Erträge. § 52 Abs 8 a EStG regelt die zeitgleiche Anwendung des § 3c Abs 2 EStG.

Für die Frage, ob die 10%ige oder 1%ige Beteiligungsgrenze zu Grunde zu legen ist, enthält § 52 Abs 34 a EStG nur eine Regelung für den § 17 EStG insges und stellt dabei auf die Veräußerung der Anteile an der Kap-Ges ab. In den Fällen des § 17 Abs 4 EStG gibt es jedoch keine Veräußerung; dort geregelt sind Veräußerungsersatztatbestände. Zu sinnvollen Ergebnissen führt uE nur eine analoge Übertragung der Grundsätze des § 52 Abs 34 a EStG auf die Fälle iSd § 17 Abs 4 EStG, wobei nicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Gewinn oder Verlust iSd § 17 Abs 4 EStG verwirklicht ist (s Tz 516 ff), abgestellt werden müsste. Demgemäß ist die abgesenkte Beteiligungsgrenze bei Gewinn-/Verlustverwirklichung iR einer Liquidation ab dem zweiten Wj, für das bei der Kö, an der die Anteile bestehen, neues Recht gilt, anzuwenden.

Anwendung des alten Rechts bedeutet, dass die 10%ige Beteiligungsgrenze gilt, dass Gewinne voll stpfl und dass Verluste voll abzb sind. Anwendung des neuen Rechts bedeutet, dass die 1%ige Beteiligungsgrenze gilt, dass Gewinne nur zur Hälfte stpfl und dass Verluste nur zur Hälfte abzb sind.

Wegen der Anwendung bei Beteiligungen an ausl Kap-Ges, s Tz 208.

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