Tz. 492

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 17 Abs 4 S 1 EStG ist durch das SEStEG neu gefasst worden (s Tz 475). § 17 Abs 4 S 1 EStG stellt die dort genannten Vorgänge einer Veräußerung iSd § 17 Abs 1 EStG gleich. Im Ergebnis sind durch diese Veräußerungsfiktion – wie bisher – die Abs 1 bis 3 des § 17 EStG entspr anzuwenden. Ebenso s Früchtl/Prokscha (BB 2007, 2147, 2148). Darüber hinaus ist nun auch der Abs 6 des § 17 EStG entspr anzuwenden. Wegen der Frage, ob auch § 17 Abs 7 EStG entspr anzuwenden ist, s Tz 571.

Vor Inkrafttreten des SEStEG ordnete § 17 Abs 4 S 1 EStG die entspr Anwendung der Abs 1 bis 3 des § 17 EStG an. Sowohl die entspr Anwendung als auch die fiktive Veräußerung bedeuten insbes, dass auch hier die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs 1, also insbes das Vorliegen einer zum PV gehörenden Beteiligung iSd § 17 Abs 1 EStG, erfüllt sein müssen.

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