Tz. 843
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Übertragungen von WG können im Bereich der Pers-Ges häufig (allerdings nicht immer) zu BW erfolgen. Anders als bei Kap-Ges gilt dies idR auch für Einzel-WG. Dafür können folgende Rechtsnormen bzw -instrumente einschlägig sein:
- § 6 Abs 3 EStG für die Übertragung betrieblicher Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, MU-Anteile),
- § 6 Abs 5 EStG für die Übertragung von Einzel-WG,
- Realteilung (§ 16 Abs 3 S 2ff EStG) oder
- die Besonderheiten der Anwachsung.
Demggü kommen Übertragungen zu BW bei Kap-Ges idR nur nach den Vorschriften des UmwStG in Betracht, die regelmäßig das Vorhandensein bzw die Übertragung von (ganzen) Betrieben, Teilbetrieben oder MU-Anteilen fordern. Eine BW-Übertragungsmöglichkeit im Pers-Ges-Konzern bedeutet allerdings noch nicht, dass damit die Gefahr von vGA oder verdeckten Einlagen gebannt wäre; eine (bil-stliche) BW-Ansatzmöglichkeit schließt die Annahme einer vGA nicht aus (was iÜ auch für Umwandlungen zum BW gilt; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1601ff).
Nähere Einzelheiten dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1200ff.
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