Tz. 114

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Lieferungen und Leistungen zwischen der übertragenden Kö und der Übernehmerin in der Interimszeit sind zivilrechtlich anzuerkennen, da die Überträgerin bis zur Eintragung in das H-Reg weiter besteht. Strechtlich handelt es sich jedoch um rein innerbetriebliche Vorgänge, die in der auf dem der Eintragung der Umwandlung folgenden Bil-Stichtag aufzustellenden Bil der Übernehmerin zu eliminieren sind. Ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.13. GlA s Slabon (in H/M, 4. Aufl, § 2 UmwStG Rn 70) und s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 4 UmwStG Rn 36). Zu Veräußerungsgeschäften zwischen den MU der Pers-Ges und der Überträgerin bzw Übernehmerin s § 2 UmwStG Tz 76.

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