Tz. 190

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Negative Vermögenswerte (Schulden) sind dem BV des BgA zuzuordnen, wenn sie objektiv erkennbar aus der wirtsch Tätigkeit des BgA resultieren bzw durch diesen veranlasst sind. Dies können zB Verbindlichkeiten aus Darlehen sein, die die Träger-Kö für den BgA eingegangen ist oder die sie ihm gewährt, oder Verbindlichkeiten, die aus der Anschaffung eines WG für den BgA resultieren (s Gastl, DStZ 2004, 323, 327). Wegen der eingeschr stlichen Anerkennung von Darlehensgewährungen der Träger-Kö an den BgA (Frage der angemessenen EK-Ausstattung des BgA) s Tz 210ff.

 

Tz. 191

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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