Tz. 189

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach in der Fach-Lit tw vertretener Rechts-Auff stellen Aufwendungen (einschließlich der Abschr) für ein gemischt-genutztes WG, das zum BV des BgA gehört, soweit sie anteilig auf die Nutzung des WG im Hoheitsbereich der jur Pers d öff Rechts entfallen, keine BA dar (s Wallenhorst, in W/H, 562; s Hüttemann, aaO – vor Tz 1 –, 143; ebenso s Urt des FG Ddf v 22.06.2006, EFG 2006, 1785 und s R 4.7 Abs 1 EStR 2012), dh die BA des BgA sind entspr zu kürzen. Diese Rechts-Auff ist uE nicht unbedenklich: auf das Verhältnis zwischen BgA und Träger-Kö sind iA die Grundsätze anzuwenden, die für das Verhältnis zwischen Kap-Ges und ihrem beherrschenden AE gelten (s Tz 235). Nutzt ein beherrschender AE der Kap-Ges gehörende WG auch privat, ohne hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten, so werden die bei der Kap-Ges entstandenen Aufwendungen für das WG jedoch nicht anteilig aufgeteilt, sondern es liegt eine vGA vor (s Anh zu § 8 Abs 3 KStG "Nutzungsüberlassung"). Entspr ist daher uE auch dann, wenn ein BgA WG, die dem (gewillkürten oder notwendigen) BV zugeordnet wurden, unentgeltlich oder zu einem nicht fremdüblichen Entgelt an die Träger-Kö für deren hoheitliche Zwecke überlässt (zB ein als BV behandeltes Verwaltungsgebäude eines Versorgungs-BgA wird tw unentgeltlich an den Hoheitsbereich überlassen), insoweit eine vGA des BgA an die Träger-Kö anzunehmen. Eine solche liegt nach der Rspr (s Urt des BFH v 10.07.1996, BStBl II 1997, 230) vor, wenn ein BgA Leistungen an seine Träger-Kö für deren hoheitliche Zwecke erbringt, ohne hierfür ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt zu verlangen. Ebenso s hierzu Tz 236. GlA s Heger (FR 2009, 301); s Märtens (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 4 Rn 169): s Schiffers (DStZ 2009, 819, und DStZ 2012, 310): s Paetsch (in R/H/N, KStG, § 4 Rn 56); und s Meyer (DStZ 2018, 263).

Zur Verw-Auff bzgl der stlichen Behandlung der Nutzung eines dem öff Badebetrieb dienenden Schwimmbades für das (hoheitliche) Schulschwimmen s Vfg der OFD Nds v 12.01.2012 (KSt-Kartei – OFD Nds, § 4 KStG Karte E 5). Krit zu dieser Vfg (uE zutr) s Schiffers (DStZ 2012, 258).

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