Tz. 186

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Notwendiges BV sind solche WG, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl genutzt werden oder dazu bestimmt sind (s R 4.2 Abs 1 S 1 EStR 2012). Gemischt-genutzte WG sind nach R 4.2 Abs 1 S 4 EStR 2012 notwendiges BV, wenn sie zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden. Für notwendiges BV im vorstehenden Sinne gibt es jedoch keine generelle Zuordnungspflicht zum BV des BgA; insoweit gelten vielmehr aufgr der Verselbständigung des BgA besondere Regeln (s Patsch in R/H/N, KStG, § 4 Rn 53). Eine Zuordnungspflicht besteht nach der Rspr (s Urt des BFH v 14.03.1984, BStBl II 1984, 496) daher nur für solche WG, die für den BgA eine wes Betriebsgrundlage darstellen. Für WG des notwendigen BV, die keine wes Betriebsgrundlage sind, besteht dagegen ein Wahlrecht, sie entweder dem BgA als (notwendiges) BV zuzurechnen oder sie dem BgA iRv Miet- oder Pachtverträgen zur Verfügung zu stellen (s Tz 71ff).

Gemischt-genutzte WG sind entweder dem BV oder dem Hoheitsvermögen zuzuordnen; eine Aufteilung des WG ist nicht möglich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der "Unteilbarkeit" gilt nur für Grundstücke (s R 4.2 Abs 1 S 4 EStR 2012); diese können tw (Grundstücksteile) notwendiges oder gewillkürtes BV sein, wenn eine räumliche Trennung der unterschiedlich genutzen Teile möglich ist (s Musil in H/H/R, EStG, § 4 Rn 73; s Schiffers, DStZ 2009, 821 und DStZ 2012, 258; und s R 4.2 Abs 6ff EStR 2012). Wird dagegen das Gebäude insgesamt gemischt genutzt, so ist eine tw Behandlung als BV des BgA nicht möglich. Bei einer betrieblichen Nutzung von zB 30 % kann uE nicht das ganze Grundstück als wes Betriebsgrundlage des BgA behandelt werden; es kann aber insgesamt als gewillkürtes BV behandelt werden. In diesem Fall wäre für die hoheitliche Nutzung ein Entgelt zu verlangen; ansonsten läge eine vGA vor (s Tz 189). Wird das Grundstück nicht als gewillkürtes BV behandelt, kann mit der Träger-Kö eine Vereinbarung über die anteilige Nutzung des Grundstücks im BgA getroffen werden. Die aufgr dieser Vereinbarung gezahlten Mieten sind BA des BgA (s Tz 206). Wird eine derartige Vereinbarung nicht getroffen, so sind die anteilig auf die betriebliche Nutzung des Grundstücks entfallenden Kosten BA des BgA (s Tz 193ff).

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