Tz. 279
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
In Gesellschaftsverträgen von gGmbH ist tw auch vorgesehen, dass die AE nicht nur ihr eingezahltes Stamm-Kap, sondern auch etwaige der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Kap-Rücklagen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der GmbH zurück erhalten sollen. Die Rückzahlung von Kap-Rücklagen (s § 272 Abs2 Nr 1–4 HGB) ist jedoch gemeinnützigkeitsrechtlich unzulässig.
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