Tz. 276

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der Grundsatz der Selbstlosigkeit (s § 55 AO) erfordert auch, dass die AE bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der GmbH oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht mehr als ihre eingezahlten Kap-Anteile und den gW ihrer geleisteten Sacheinlagen erhalten (s § 55 Abs 1 Nr 2 und 4 AO sowie AEAO Nr 24 zu § 55 Abs 1 Nr 2 und 4).

Auch im Gesellschaftsvertrag muss diese Vermögensbindung ausdrücklich geregelt sein (s § 61 Abs 1 AO). Entscheidend ist bei den Sacheinlagen ihr Wert zu dem Zeitpunkt, zu dem sie geleistet worden sind (s § 55 Abs 2 AO und AEAO Nr 31 zu § 55 Abs 2).

 

Beispiel:

Ein AE der gGmbH hat vor Jahren ein Mietwohngrundstück als Sacheinlage eingebracht, das im Einbringungszeitpunkt einen Verkehrswert von 1 Mio EUR hatte. Das Grundstück hat jetzt einen Verkehrswert von 3 Mio EUR. Beabsichtigt dieser AE, jetzt aus der GmbH auszuscheiden, dürfte er nur einen Betrag von 1 Mio EUR zurückerhalten, der dem damaligen Verkehrswert von 1 Mio EUR entspricht, da die Wertsteigerung von 2 Mio EUR für st-begünstigte Zwecke gebunden bleibt. Bei der Rückgabe des Mietwohngrundstücks selbst hat der AE die Differenz von 2 Mio EUR in Geld auszugleichen.

10.3.6.1 Unzulässigkeit überhöhter Abfindungen an ausscheidende Anteilseigner

 

Tz. 277

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Häufig enthält der Satzungsentwurf einer GmbH zwar für den Fall der Auflösung der GmbH eine den Erfordernissen der §§ 55, 61 AO entspr Vermögensbindung, dagegen aber für den Fall des Ausscheidens von AE oder der Einziehung von Anteilen (s § 34 GmbHG) eine Entschädigung iHd aktuellen Verkehrswerts vorsieht (dies entspr der grds gesellschaftsrechtlich maßgeblichen Abfindungsklausel, s Lutter/Hommelhoff, RdNr 31 zu § 34).

Aber: Derartige Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind gemeinnützigkeitsschädlich. Auch in diesen Fällen muss die Entschädigung, um gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig zu sein, satzungsmäßig auf die eingezahlten Kap-Anteile und den gW der geleisteten Sacheinlagen im Zeitpunkt der Leistung begrenzt werden. Nach Auff des BFH im Beschl v 12.10.2010 (DStR 2011, 30), stellt eine "Abfindung" einer gGmbH an ihren stpfl Gesellschafter eine Ausschüttung (vGA) dar, die als schwerwiegender Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 1–3 AO zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt (Nachversteuerung nach § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3 AO). Die "Abfindung" ist eine Mittelfehlverwendung iSd § 55 Abs 1 Nr 1 AO, die nicht unter § 58 Nr 2 AO fällt.

Bei der gGmbH können derartige Abfindungsbeschränkungen uE nicht nichtig sein, weil sie auf der ges Grundlage der §§ 55, 61 AO beruhen und sich deshalb jeder Gründungs-AE einer gGmbH bzw jeder ihr später beitretende AE von vornherein darüber im Klaren sein muss, dass derartige Abfindungsbeschränkungen aufgr der StBefreiung der GmbH bestehen. Ebenso ausdrücklich s Priester (GmbHR 1999, 149) und s Hülsmann (GmbHR 2001, 409).

 

Tz. 278

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Überhöhte Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag oder tats überhöhte Abfindungen sind auch dann gemeinnützigkeitsschädlich, wenn die GmbH ausschl stfreie AE hat. Die überhöhte Abfindung kann grds nicht als Zuwendung iSd § 58 Nr 1 AO angesehen werden. Dies folgt daraus, dass bei den AE die Beteiligung an der GmbH zum Bereich der Vermögensverwaltung gehört (s AEAO Nr 3 zu § 64 Abs 1). Es wäre daher nicht sichergestellt, dass die AE die Abfindung, wie es § 58 Nr 1 AO voraussetzt, in vollem Umfang im ideellen Bereich verwenden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag der gGmbH ausdrücklich vorsieht, dass die AE die Abfindung ausschl und unmittelbar zu st-begünstigten Zwecken zu verwenden haben und die tats Abfindungszahlung mit einer entspr Aufl verbunden wird.

10.3.6.2 Unzulässige Rückzahlung von Kapitalrücklagen

 

Tz. 279

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

In Gesellschaftsverträgen von gGmbH ist tw auch vorgesehen, dass die AE nicht nur ihr eingezahltes Stamm-Kap, sondern auch etwaige der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Kap-Rücklagen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der GmbH zurück erhalten sollen. Die Rückzahlung von Kap-Rücklagen (s § 272 Abs2 Nr 1–4 HGB) ist jedoch gemeinnützigkeitsrechtlich unzulässig.

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