Tz. 275
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer gGmbH GA an gemeinnützige AE ausdrücklich vor, so ist bereits in diesem Vertrag eine zusätzliche "Verwendungsaufl" dahingehend erforderlich, dass die AE die oGA ausschl und unmittelbar für ihre st-begünstigten -Zwecke zu verwenden haben. Nur unter dieser Voraussetzung kann uE die oGA als Zuwendung iSd § 58 Nr 1 AO angesehen werden (ebenso s Gietz/Sommerfeld, BB 2001,1501).
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