Tz. 274

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Entwürfe der Gesellschaftsverträge für gGmbH sehen häufig vor, dass gem § 272 Abs3 HGB Gewinnrücklagen gebildet bzw gem § 29 Abs 2 GmbHG Beträge in Gewinnrücklagen eingestellt werden dürfen. Eine derartige pauschale Ermächtigung zur Bildung von Gewinnrücklagen ist gemeinnützigkeitsschädlich.

Für die gGmbH ist die Bildung von Rücklagen nur nach den gleichen Grundsätzen möglich wie für gemeinnützige Kö anderer Rechtsform.

Um eine gemeinnützigkeitsrechtlich zulässige Bildung von Gewinnrücklagen im Gesellschaftsvertrag festzulegen, ist es daher erforderlich, zusätzlich zu verankern, dass die Gewinnrücklagen nach den genannten Vorschriften nur gebildet werden dürfen, soweit die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 Nr 1 und 2 AO erfüllt sind.

Die Bildung von Rücklagen nach § 62 Abs 1 Nr 3 und 4 AO und von anderen Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung oder des wG darf dagegen nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Damit käme es zu Aussagen im Gesellschaftsvertrag zum Bereich der Vermögensverwaltung bzw zum wG, die die Gemeinnützigkeit uE ausschließen würden (s AEAO Nr 1 zu § 59).

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