Tz. 272

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Sollte eine Regelung im Gesellschaftsvertrag völlig fehlen, so ist dies – naturgemäß – für die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit unschädlich.

Ist die Übernahme der Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag dagegen ohne betragsmäßige Begrenzung vorgesehen, so verstößt der Gesellschaftsvertrag gegen die Selbstlosigkeit, weil er vorsieht, dass die Gesellschafter unbegrenzt sonstige Zuwendungen aus Mitteln der GmbH erhalten können (s § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO).

Da dieser Mangel des Gesellschaftsvertrags gem § 26 Abs 3 S 2 AktG nach Eintragung der Gesellschaft in das H-Reg nicht mehr geheilt werden kann, entspr der Vertrag auf Dauer nicht den Anforderungen des § 55 AO (ausdrücklich s Urt des FG Nds v 15.02.2000, EFG 2000, 811 – rkr – mwHinw; generell zur Geltung der Grundsätze des § 26 Abs 2 AktG für die GmbH, die auch aus § 9a GmbHG abzuleiten ist, s Urt des BFH v 11.10.1989, BStBl II 1990, 89, Gründe, Ziff 4, Buchst a, mwHinw).

 

Tz. 273

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ist die Übernahme der Gründungskosten mit – angemessener – betragsmäßiger Begrenzung vorgesehen, stellt dies nach Auff der Fin-Verw keine vGA und auch keinen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit nach § 55 AO dar. Eine Spezifierung der einzelnen Kosten ist nicht erforderlich (s Vfg der OFD Karlsruhe 07.01.1999, FR 1999, 276; außerdem s FG Ba-Wü v 19.11.1998, FG 1999, 494 – rkr).

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