Tz. 480

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes einer Kap-Ges in das Ausl führt uE dann zur Anwendung des § 17 Abs 4 EStG, wenn diese zivilrechtlich als Auflösung der Kap-Ges zu werten ist, da diese ihre Rechtsfähigkeit nach dt Recht verliert. Vor Inkrafttreten des SEStEG regelte § 12 Abs 1 KStG generell eine Schlussbesteuerung auf der Seite der Kap-Ges. Nach Inkrafttreten des SEStEG regelt § 12 Abs 3 KStG nur noch dann eine Schlussbesteuerung nach § 11 KStG auf der Seite der Kö, wenn die Kö durch die Sitzverlegung aus der unbeschr StPflicht ausscheidet oder infolge der Sitzverlegung abkommensrechtlich als außerhalb des Hoheitsgebiets eines EU- oder EWR-Staats ansässig anzusehen ist. Wegen Einzelheiten s § 12 KStG Tz 107 ff.

Ob nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Sitzverlegung zwingend wäre, darüber lässt sich streiten. Auch Anteile an einer ausl Kap-Ges sind nämlich solche iSd § 17 EStG (s Tz 133). Allerdings können die Auskehrungen anlässlich der Liquidation vor Inkrafttreten des SEStEG mangels eines stlichen Einlagekontos der ausl Kap-Ges uE nicht in Kap-Erträge und Veräußerungserlös aufgesplittet werden (s Tz 478 und s Tz 485 ff).

Entspr muss uE in den Fällen der Sitzverlegung einer ausl Kap-Ges ins Inl gelten, es sei denn, für die ausl Gesellschaft gilt die Gründungstheorie.

Danach ist uE wie folgt zu differenzieren:

Eine Verlegung des Satzungssitzes ist nach wie vor nicht möglich (s § 12 KStG Tz 109 ff).

Hinsichtlich der Verlegung des Verwaltungssitzes gilt Folgendes:

Für die Zuzugsfälle ist aufgrund der Rspr des EuGH eine Verlegung möglich, wenn auch der Gründungsstaat eine Verlegung des Verwaltungssitzes zulässt (s § 12 KStG Tz 114). Dies gilt spiegelbildlich für Wegzugsfälle (s § 12 KStG Tz 114). Wegen der Auswirkungen, die sich durch das MoMiG ergeben, s § 12 KStG Tz 115 ff.

AA s Eilers/R Schmidt (in H/H/R, § 17 EStG, Rn 288), die in Zuzugsfällen und nach Inkrafttreten des MoMiG auch in Wegzugsfällen dt Kap-Ges nicht wie vorstehend differenzieren, sondern generell nicht mehr von einer Auflösung iSd § 17 Abs 4 EStG ausgehen. Zu der Problematik auch s Schmidt/Sedemund (DStR 1999, 2057), s Meilicke (GmbHR 1999, 896, GmbHR 2000, 693 und GmbHR 2003, 793), s Eicker/Müller (IWB Gr 3, 231), s Forsthoff (DB 2000, 1109, BB 2002, 318 und DB 2002, 2471), s Großerichter (DStR 2003, 159), s Paefgen (DB 2003, 487), s Sedemund (BB 2003, 1362), s Ebert/ Levedag (GmbHR 2003, 1337), s Birk (DStR 2003, 469, 473), s Werner (GmbHR 2009, 191), s Teichmann (ZIP 2009, 393, 401), s Nave (BB 13/2009, M 1) und s Otte (BB 2009, 344). AA s Eickmann/Mörwald (DStZ 2009, 422, 428), die uE unzutr davon ausgehen, dass § 17 Abs 4 EStG auch die Einstellung des Geschäftsbetriebs verlangt, die in den Fällen der Sitzverlegung idR nicht erfolgt.

Eine SE kann ihren Sitz verlegen, ohne dass dies eine Auflösung zur Folge hat (s § 12 KStG Tz 109). In diesen Fällen kann uE – mangels zivilrechtlicher Auflösung – § 17 Abs 4 EStG nicht angewendet werden.

Ist § 17 Abs 4 EStG mangels zivilrechtlicher Auflösung oder wegen fehlender Rückzahlung des Kap (s Tz 495) nicht einschlägig, ist nach Inkrafttreten des SEStEG § 17 Abs 5 EStG zu prüfen (hierzu s Tz 545 ff).

 

Tz. 481–484

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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