Tz. 167

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

IR des URefG 2008 ist das Halb- durch ein sog Teil-Eink-Verfahren ersetzt worden. Wegen Einzelheiten s Tz 2, 10 und s Tz 94 ff.

Nach § 52a Abs 3 S 1 EStG ist das Teil-Eink-Verfahren ab dem VZ 2009 anzuwenden. Werden die Kap-Anteile in einem BV mit abw Wj gehalten, gilt das Teil-Eink-Verfahren erstmals für das Wj 2008/2009.

Bei abw Wj von Land- und Forstwirten sind nach Verw-Auff die im Wj 2008/2009 erzielten Einnahmen zuerst nach § 4a EStG dem jeweiligen VZ zuzuordnen und dann entspr für im VZ 2008 angefallene Einnahmen das Halb- und im VZ 2009 angefallene Einnahmen das Teil-Eink-Verfahren anzuwenden. Wegen der Weiteranwendung des Halb-Eink-Verfahrens auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften s Tz 92.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge