Tz. 239

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bringt eine natürliche Pers ihren Einzel-Gew in eine Kap-Ges/Gen ein, geht der vortragsfähige Fehlbetrag verloren, weil der St-Gegenstand infolge der Einbringung auf einen anderen Unternehmer übergeht (s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 103; s Suchanek/Hesse, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, 1. Aufl, § 10a GewStG Rn 99 und 117; s Keß, in Lenski/Steinberg, § 2 GewStG Rn 5601 und 5620; s H 10a.3 Abs 2 GewStH 2016). Der Gew gilt als durch den Einbringenden eingestellt (s § 2 Abs 5 S 1 GewStG). Eine Verlustverwertung in einem anderen Betrieb der natürlichen Pers ist – mangels Unternehmensidentität – nicht zulässig. Gleiches gilt, wenn der Betrieb einer Pers-Ges oder alle Anteile an der Pers-Ges eingebracht werden und die Pers-Ges dadurch beendet oder die Pers-Ges formwechselnd in eine Kap-Ges/Gen umgewandelt wird (s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 581).

 

Tz. 240

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Im Fall der Einbringung eines Teilbetriebs liegt kein Fall des § 2 Abs 5 GewStG vor. Der Abzug eines vortragsfähigen Fehlbetrags im (Rest-)Betrieb der natürlichen Pers oder der weiter bestehenden Pers-Ges hängt von den allg Grundsätzen der Unternehmens- und Unternehmeridentität ab. Die Verselbständigung des Teilbetriebs im GewSt-Recht (zB bei der Beurteilung der Vergünstigung eines VG) gilt auch für die Beurteilung der Unternehmensidentität für Zwecke des Verlustabzugs gem § 10a GewStG. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das Merkmal der Unternehmensidentität auch im Hinblick auf den jeweiligen Teilbetrieb zu prüfen ist. Mit der Einbringung des Teilbetriebs verliert der urspr Betrieb seine (Teil-)Unternehmensidentität (s § 24 UmwStG Tz 212), da dadurch der wirtsch Zusammenhang der fortgeführten mit der bisherigen (umfassenderen) gew Tätigkeit tw aufgegeben wird. Die Verluste, soweit sie auf den eingebrachten Teilbetrieb entfallen, gehen also unter (ebenso s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 258; Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 103; aA s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 581). Die praktischen Probleme der Zuteilung von Anteilen am vortragsfähigen Fehlbetrag auf die Teilbetriebe eines Unternehmens können im Einzelfall beträchtlich sein (zutr s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 132; zur Problematik der Bestimmung der Ertragsanteile von Teilbetrieben s Suchanek/Hesse, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, 1. Aufl, § 10a GewStG Rn 54, 55). Mangels verfahrensrechtlicher Feststellungen wird man hier auf sachgerechte Schätzungen angewiesen sein (insbes, wenn man bedenkt, dass in einem Betrieb gewisse "Zentralfunktionen" vorhanden sind und teilbetriebsübergreifend allen Bereichen des Unternehmens dienen). In einigen Fällen dürfte es gar unmöglich sein, dem eingebrachten Teilbetrieb einen Verlustanteil zuzuordnen, wenn zB die Teilbetriebseigenschaft erst kurz vor der Einbringung geschaffen worden ist und in den Verlustentstehungsjahren gar keine gew Organisationseinheit in Gestalt eines Teilbetriebs vorhanden war.

 

Tz. 241

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Einbringung eines MU-Anteils an einer Pers-Ges mit Gewerbeverlusten führt zu einem gewstlichen Unternehmerwechsel. Folge ist der Untergang des vortragsfähigen Fehlbetrags der Pers-Ges, soweit dieser anteilig der einbringenden natürlichen Pers oder Pers-Ges zuzurechnen war (hA, s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 133; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 103; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 260; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 581; s Suchanek/Hesse, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, 1. Aufl, § 10a GewStG Rn 132). Zur Einbringung nur des Teils eines MU-Anteils s Tz 238.

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