Tz. 175

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

St-Subjekt ist nicht der BgA der jur Pers d öff Rechts, sondern die jur Pers d öff Rechts selbst. Hat die jur Pers d öff Rechts mehrere BgA, ist sie wegen jedes einzelnen BgA (oder mehrerer zusammengefasster Betriebe) Subjekt der KSt (s Tz 10).

BgA, die nicht selbst jur Pers d öff Rechts sind (s § 4 Abs 2 KStG und s Tz 58), stellen zivil- und verwaltungsrechtlich mit dem sie tragenden Muttergemeinwesen (Träger-Kö) eine Einheit dar. Gleichwohl gelten sie für Zwecke der Einkommensermittlung als verselbständigt (s R 8.2 Abs 1 KStR 2015) und nehmen auf Grund dieser fiktiven Selbständigkeit eine ähnliche Stellung zu ihrer Träger-Kö ein wie die Kap-Ges zu ihren AE (s Urt des BFH v 01.09.1982, BStBl II 1983, 147, und v 31.07.1990, BStBl II 1991, 315).

Trotz der in Übereinstimmung mit dem Zivil- und Verwaltungsrecht auch stlich anerkannten subjektiven Einheit von BgA und Träger-Kö, die schuldrechtliche Beziehungen zwischen beiden begrifflich ausschließt, werden solche Geschäfte (zB Darlehen, Pachtverhältnisse oder Konzessionsabgaben, s Urt des BFH v 01.09.1982, BStBl II 1983, 147) stlich anerkannt (ebenso s R 8.2 Abs 1 KStR 2015 und s Tz 205ff). Das Gleiche gilt für Spenden des BgA an die Träger-Kö (s R 9 Abs 7 KStR 2015 und s Tz 227). Insoweit werden mithin Träger-Kö und BgA wie zwei vd Subjekte betrachtet, die sich in gleicher Weise wie Kap-Ges und AE gegenüberstehen.

Die Träger-Kö und der BgA können also stlich sowohl auf betrieblicher wie auf mitgliedschaftsähnlicher, hier trägerschaftlicher, Ebene in Beziehung treten. Leistungen im betrieblichen Verhältnis führen zu BE oder BA des BgA. Leistungen an den oder des BgA, die durch das trägerschaftliche Verhältnis bedingt sind, stellen grds verdeckte Einlagen oder vGA dar.

Um zu verhindern, dass der Gewinn des BgA mehr oder weniger willkürlich beeinflusst werden kann, je nach dem, ob eine Leistungsbeziehung mit der Träger-Kö auf betrieblicher oder trägerschaftlicher Grundlage erfolgt, ist für die stliche Anerkennung der oa internen Vereinbarungen erforderlich, dass diese im Vorhinein klar und eindeutig getroffen werden. Hierzu s Tz 206. Weitere Besonderheiten gelten für die Anerkennung von Darlehensverträgen (Grundsatz der angemessenen Kap-Ausstattung des BgA, s Tz 210ff) und von Miet- oder Pachtverträgen (sind nicht anzuerkennen, wenn wes Betriebsgrundlagen des BgA Vertragsgegenstand sind, s Tz 208).

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