Tz. 1

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 21a KStG wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 04.03.1999 (BStBl I 1999, 304) eingefügt und regelt die Ausnahmen von der Anwendung des in § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG normierten Abzinsungsgebots.

 

Tz. 2

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bil-Stichtag weniger als zwölf Monate beträgt und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind (s § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e S 1 Hs 2 EStG iVm § 6 Abs 1 Nr 3 S 2 EStG). Es handelt sich bei der DR in der Lebensversicherung, der DR von Pensionsfonds, der Alterungsrückstellung in der Krankenversicherung und der Renten-DR für das nach Art der Lebensversicherung betriebene Geschäft in der Schaden- und Unfallversicherung um Rückstellungen für Verpflichtungen. Die DR wären ohne die Regelung des § 21a Abs 1 KStG grds nach den stlichen Vorgaben abzuzinsen, es sei denn, die Verpflichtungen haben eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten oder die Verpflichtungen sind verzinslich.

 

Tz. 3

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 21 a Abs 1 S 1 KStG regelt, dass die hr-lich zulässigen Höchstzinssätze oder niedrigere zulässigerweise verwendeten Zinssätze auch stlich verwendet werden können. Aus dem Wort "können" ergibt sich uE ein Wahlrecht für eine Abzinsung der DR mit dem Zinssatz von 5,5 % gem. § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG oder mit einem davon abw hr-lich zulässigen Zinssatz nach den aufsichtsrechtlichen Rechts-VO für die Abzinsung der DR.

Soweit von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und die hr-lich Zinssätze für die Abzinsung in der St-Bil verwendet werden, entspricht die stlich anzusetzende DR der hr-lichen DR.

 

Tz. 4

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 21a Abs 1 S 1 KStG gilt für alle in den Anwendungsbereich des § 341f HGB iVm § 25 RechVersV fallenden DR. Über die Verweise in § 25 Abs 4 und 5 RechVersV auf § 219 VAG und § 336 VAG gilt § 21a Abs 1 KStG auch für DR, die aufgr von genehmigten Geschäftsplänen bei Lebensversicherungen, Sterbekassen, Pensionskassen und in der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, zu bilden sind. Damit gilt § 21a Abs 1 S 1 KStG neben dem Neubestand auch für den Altbestand und für die nach einem genehmigten Geschäftsplan gebildeten DR.

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