Tz. 1

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

vorläufig frei

 

Tz. 2

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Mit dem Inkrafttreten des VersRiLiG v 24.06.1994 (BGBl I 1994, 1377; BStBl I 1994, 466) wurden die speziellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für VU im Dritten Buch des HGB und dort in einem neu eingefügten Zweiten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts sowie der, aufgr der Ermächtigungsvorschrift des § 330 Abs 1 HGB iVm § 330 Abs 3 und 4 HGB erlassenen "VO über die Rechnungslegung von VU" (RechVersV) v 02.11.1994 (BGBl I 1994, 3378) konzentriert. Die ergänzenden Vorschriften für VU nach §§ 341341h HGB sowie die RechVersV v 02.11.1994 (BGBl I 1994, 3378) gelten nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit auch für den stlichen Ansatz und die Bewertung, soweit nicht das StR in den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 5, 6 EStG oder in den Sondervorschriften der §§ 20, 21 und 21a KStG abw Regelungen enthält.

 

Tz. 3

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Zurzeit enthalten die Sondervorschriften für VU Regelungen über die Schwankungsrückstellung (s § 20 Abs 1 KStG), die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (s § 20 Abs 2 KStG), die stliche Behandlung der Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (s § 21 KStG) sowie die DR (s § 21a KStG). Dem Wesen nach handelt es sich um Bestimmungen über die Gewinnermittlung, welche die allg Gewinnermittlungsvorschriften – insbes die §§ 5, 6 EStG – ergänzen.

 

Tz. 4

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Durch das AVmG v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) wurde die Geltung der Sondervorschriften für VU auf die neu geschaffenen Pensionsfonds erweitert, da für Pensionsfonds grds die für Lebens-VU geltenden Vorschriften des VAG anwendbar sind (s § 113 Abs 1 VAG).

 

Tz. 5

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Der Pensionsfonds ist ein Instrument der betrieblichen Altersversorgung. Er ist eine rechtlich selbständige Einrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber durchführt. Die Regelungen über den Pensionsfonds finden sich in den §§ 112118 VAG.

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