Tz. 1

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die StBefreiung für Vermietungsgen und -vereine wurde durch das StRefG 1990 eingeführt. Sie trat mit Wirkung vom VZ 1990 (bzw bei Antragstellung nach § 54 Abs 4 KStG vom VZ 1991) an die Stelle der bisherigen umfassenden Befreiungsvorschrift für gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik iSd früheren WGG. Zu den Voraussetzungen für die StBefreiung für Vermietungsgenossenschaften und -vereine, s Schr des BMF v 22.11.1991 (BStBl I 991, 1014).

 

Tz. 2

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Beibehaltung der umfassenden StBefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen iSd früheren WGG für Wohnungsbaugen und -vereine, die sich darauf beschränken, Wohnungen zur Vermietung an ihre Mitglieder zu errichten, wurde als gerechtfertigt angesehen, weil es sich bei diesen Kö um Selbsthilfeeinrichtungen handelt und die Gen entspr den gen Fördergedanken nur eine wirtsch Hilfsfunktion für ihre Mitglieder wahrnehmen (s BT-Drs 11/2157, 122). Damit wurde die bisherige StBefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen auf einen "Kernbereich" zurückgeführt (s BT-Drs 11/2529). Hierzu ausführlich s Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission (Schriftenreihe des BMF, Heft 35, 117ff) sowie krit s Hämmerlein (Dt Wohnungswirtschaft 1988, 309).

 

Tz. 3

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Über die StBefreiung ist allein vom zuständigen FA zu entscheiden. Dabei erfolgt die Entsch iRd Veranlagungsverfahrens.

Zur Verpflichtung, dem FA Prüfungsberichte iSd §§ 53ff GenG vorzulegen, s rkr Urt des FG Berlin v 14.06.1999 (EFG 1999, 1164).

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