Zusammenfassung

 
Begriff

Diskriminierung bezeichnet eine vom Gesetz missbilligte Benachteiligung eines Menschen wegen eines oder mehrerer bestimmter Merkmale.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote finden sich vor allem im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für das Arbeitsrecht, im allgemeinen Zivilrecht und Beamtenrecht, aber auch im Betriebsverfassungsgesetz (§ 75), Sozialgesetzbuch IX (§ 81, Verbotene Benachteiligung von Schwerbehinderten), Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3), Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 157, Lohngleichheit von Männern und Frauen). Die Benachteiligung wegen des Geschlechts beim Entgelt regelt v. a. das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG).

Arbeitsrecht

1 Die verbotenen Unterscheidungsmerkmale des AGG

Im Arbeitsrecht liegt die Bedeutung des Begriffs Diskriminierung darin, dass bei personellen Entscheidungen bestimmte Merkmale nicht als Auswahlkriterium herangezogen werden dürfen. Der Begriff der Diskriminierung wird dabei gesetzlich nicht verwendet, sondern es wird von (verbotenen) Benachteiligungen gesprochen.

Durch das am 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde für die Personalarbeit ein neuer Maßstab für die diskriminierungsfreie Behandlung der Beschäftigten gesetzt. Gab es bis dahin nur verstreute Vorschriften oder Gesetze zum Diskriminierungsschutz, so stellt das AGG seither einheitliche Regelungen für Diskriminierungsverbote auf.

Allerdings gilt es nicht für jede Diskriminierung, sondern beschränkt sich darauf, die Benachteiligung aus 8 verschiedenen Gründen zu verbieten. Das AGG schützt nicht nur Minderheiten – jeder Mensch weist mehrere der geschützten Merkmale auf; diese sind in § 1 AGG genannt:

  • Rasse: "Menschenrassen" gibt es nicht. Geschützt wird vor ausländer- und fremdenfeindlichen Benachteiligungen wegen der Zugehörigkeit zu einer angeblichen Menschenrasse. Beschäftigte dürfen nicht aufgrund ihrer Herkunft, Abstammung, Hautfarbe, Sprache oder ihres nationalen Ursprungs diskriminiert werden. Verstöße können dadurch erfolgen, dass eine Stellenausschreibung einen "Muttersprachler" verlangt, aber auch dadurch, dass ein Kunde es ablehnt, von einem Arbeitnehmer einer bestimmten Nationalität bedient zu werden.
  • Ethnische Herkunft: Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe, die oft aber nicht zwingend als Minderheit wahrgenommen wird; ethnische Gruppen sind gekennzeichnet durch eine gemeinsame lange Kultur und Traditionen, oft auch Religion; nicht dazu gehört die Staatsangehörigkeit. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst das Merkmal der "Rasse".
  • Geschlecht: Maßgeblich ist die gefühlte Geschlechtsidentität – weiblich, männlich und zwischengeschlechtlich. Demnach ist es wichtig, auch Menschen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen (sog. drittes Geschlecht), in ihrer geschlechtlichen Identität zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.12.2018 im Personenstandsgesetz eine entsprechende neue Regelung zu treffen.[1] Mit Wirkung zum 22.12.2018 wurde in § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz die Möglichkeit der Angabe "divers" im Geburtenregister aufgenommen. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt auch im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. Stellenausschreibungen müssen geschlechtsneutral erfolgen (z. B. über den Zusatz" m/w/d"). Darüber hinaus dürfen Frauen wegen ihres Geschlechts kein geringeres Entgelt als Männer mit vergleichbarer Tätigkeit erhalten.[2]
  • Religion: Die umfassende Deutung menschlicher Existenz im Sinne eines Bekenntnisses über das Woher und Wohin des Menschen. Geschützt ist die Glaubens- und Religionsfreiheit. Hierzu zählt auch das Tragen religiöser Symbole oder Kleidungsstücke (Kopftuch).
  • Weltanschauung: Ein gedankliches System, das den Zusammenhang der Welt erfasst und wertet; dazu gehört nicht die politische Ausrichtung. Weltanschauung ist bildlich gesprochen der "weltliche Zwilling" der Religion; sie hat die nichtreligiöse Sinndeutung der Welt im Ganzen zum Gegenstand.
  • Behinderung: Der Begriff entspricht § 2 Abs. 1 SGB IX; danach haben Menschen eine Behinderung, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt hierbei vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs[3] ist maßgeblich, dass die Teilhabe am Berufsleben für erhebliche Dauer beeinträchtigt ist. Der Begriff der Behinderung ist wesentlich weiter zu verstehen als der Begriff der Schwerbehinderung, insbesondere kommt es nicht auf einen bestimmten (amtlich anerkannten) Grad der Behinderung an. Eine Krankheit kann nicht generell mit einer Behinderung gleichgesetzt werden; einige – insbesondere chronische – K...

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