Zusammenfassung

 
Begriff

Das Disagio – auch Damnum oder Abgeld genannt – ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vereinbarten Darlehenssumme (Darlehensschuld) und dem niedrigeren, ausbezahlten Betrag an den Darlehensnehmer. Das Disagio ist ein vorgenommener Abschlag auf den Darlehensbetrag.

Wirtschaftlich betrachtet stellt das Disagio eine zusätzlich geleistete Vergütung des Darlehensnehmers für die Kapitalüberlassung (vorweg gezahlte Zinsen) dar.

Für die Regel-Verzinsung wird der Darlehensnennbetrag – ohne Abzug des Disagios – herangezogen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 250 Abs. 3 HGB: Ansatzwahlrecht und Tilgung durch planmäßige jährliche Abschreibung.

§ 268 Abs. 6 HGB: Bilanzausweis oder Anhangsangabe für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften

H 6.10 EStH (Damnum): steuerliches Ansatzgebot und Verteilung auf die Laufzeit

1 Darlehen mit Disagio-Vereinbarung

Das Disagio ist der Differenzbetrag zwischen der vereinbarten Darlehenssumme (Darlehensschuld) und der tatsächlichen Auszahlungssumme; es wird üblicherweise in Prozent des Darlehensbetrags (z. B. "5 % Disagio") angegeben. Alternativ kann es auch als Auszahlungsbetrag oder -kurs bezeichnet sein (z. B. "95 % Auszahlungskurs").

 
Praxis-Beispiel

Kreditaufnahme mit Vereinbarung eines Disagios

Die NeedMoney GmbH (Darlehensnehmerin) nimmt am 10.1.01 bei ihrer Hausbank (Darlehensgeber) ein Darlehen i. H. v. 100 TEUR zu nachfolgenden Konditionen auf:

  • Darlehenssumme 100 TEUR, rückzahlbar zum 10.01.05
  • 5 % Disagio (5 % von 100 TEUR = 5 TEUR)

Am 10.1.01 wird das Darlehen auf dem Bankkonto gutgeschrieben. Auf dem Kontoauszug werden 95 TEUR ausgewiesen, die sich wie folgt errechnen:

 
Darlehensbetrag (Darlehensschuld) 100 TEUR
abzüglich Disagio (5 %) 5 TEUR
= Auszahlungsbetrag (95 %) 95 TEUR

Die Summe aller Disagio- und Zinsaufwendungen entspricht regelmäßig dem Gesamtentgelt für die Kapitalüberlassung. Der Zinssatz kann während der gesamten Laufzeit des Darlehens oder nur während eines Teils der Laufzeit festgeschrieben sein (Zinsfestschreibungszeitraum).

 
Praxis-Tipp

Zusammenhang zwischen Zinsen und Disagio

Zwischen der Höhe des Darlehens-Zinssatzes und des Disagios besteht ein Zusammenhang:

  • Je höher das Disagio, desto geringer sind die Zinsen während des Zinsfestschreibungszeitraums.
  • Je niedriger das Disagio, desto höher sind die Zinsen.

Diese Korrelation kann aktiv zur Gestaltung von Kreditkonditionen und Abschreibungs- oder Aufwandspotenzial genutzt werden.

2 Buchung und Bilanzierung bei Kreditaufnahme

2.1 Handelsrechtliche Beurteilung

2.1.1 Sonderposten

Das Disagio stellt handelsrechtlich einen Sonderposten (Rechnungsabgrenzungsposten) dar.[1] Im Unterschied zu den "klassischen" Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 Abs. 1 HGB besteht für das Disagio kein Bilanzierungsgebot. Abschreibung und Bilanzausweis dieses Bilanzpostens sind gegenüber den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abweichend geregelt.[2]

 
Regelungen des Disagios nach Handelsrecht
Aktivierung

Der Unterschiedsbetrag (Disagio) darf in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden.

Aktivierungswahlrecht
§ 250 Abs. 3 Satz 1 HGB
Abschreibung

Der Unterschiedsbetrag (Disagio) ist durch planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen.

Abschreibungsgebot
§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB

Die Abschreibungen des Unterschiedsbetrags können auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden.

Wahlrecht zur Laufzeit
§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB
Bilanzausweis Bei Aktivierung: Aufnahme in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz § 250 Abs. 3 Satz 1 HGB

Zusätzlich für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften: Gesonderter Ausweis in der Bilanz oder Angabe im Anhang

Personengesellschaften, die nicht unter den § 264a HGB fallen, sind hiervon befreit. Einzelkaufleute sind berechtigt, sonstige Rechnungsabgrenzungsposten und ein aktiviertes Disagio in einer Position auszuweisen.

Ausweisgebot
§ 268 Abs. 6 HGB

Tab. 1: Handelsrechtliche Regelungen zum Disagio.

2.1.2 Aktivierungswahlrecht

Das Aktivierungswahlrecht kann für jedes einzelne Disagio nur im Ausgabejahr des Darlehens ausgeübt werden, es kann nicht in späteren Geschäftsjahren nachgeholt werden. Wird vom Aktivierungswahlrecht kein Gebrauch gemacht, kann das Disagio alternativ sofort als Aufwand gebucht werden. Bei Buchung des Unterschiedsbetrags bestehen daher folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Nichtausübung des Wahlrechts zur Aktivierung und vollständige Buchung als Aufwand oder
  • Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten in voller Höhe.

Bei der Ausübung des Aktivierungswahlrechts ist in den Jahresabschlüssen der folgenden Geschäftsjahre das Stetigkeitsgebot (Beibehaltung angewandter Ansatzmethoden) zu beachten.[1] Auch Bilanzansatzwahlrechte i. S. d. § 250 HGB werden hiervon erfasst.

Wurde das Disagio bei der Darlehensaufnahme vollumfänglich als Aufwand gebucht, kann dies in den Folgejahren nicht mehr geändert werden – das Wahlrecht ist verwirkt. Wurde das Disagio hingegen in voller Höhe aktiviert, ist dieser Ansatz in späteren Geschäftsjahren ebenfalls beizubehalten. Auch wenn das Ansatzwahlrecht grundsätzlich für jedes einzelne Disagio ab...

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