Leitsatz

Georg Schmitt

Daniela Griesbaum

Werden im Ausland Leistungen gewährt, die dem Kindergeld vergleichbar sind, ist der Kindergeldanspruch gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht vollumfänglich ausgeschlossen, sondern in Anwendung der EuGH, Urteile v. 12.6.2012 (C-611/10 und 612/10, EU-Abl 2012, Nr. C 227 S. 4) um den im anderen Staat gezahlten Betrag zu kürzen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige und lebt seit September 2006 mit ihrer minderjährigen Tochter in Deutschland. Für den Zeitraum September 2006 bis August 2007 lehnte die Familienkasse (FK) die Gewährung von Kindergeld ab, da die Klägerin in dieser Zeit in Polen selbstständig gewesen sei und daher gemäß Art. 13 der EWG-VO Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften Polens einschlägig seien. Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, dass sie nie in Polen selbstständig tätig gewesen sei. Die FK vertritt die Auffassung, dass nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG der deutsche Kindergeldanspruch gänzlich ausgeschlossen sei. Die Klägerin beantragt Differenzkindergeld i.H.v. 137,55 EUR mtl.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass einem Kindergeldanspruch in Höhe von 137,55 EUR mtl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht entgegenstehe. Nach Auffassung des FG ist der Anwendungsbereich der EuGH-Urteile v. 12.6.2012 nicht nur auf entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter i. S. d. Art. 14 Abs. 1 bzw. 14a Abs. 1 der EGW-VO 1408/71 beschränkt, sondern auch und erst recht auf andere Freizügigkeitsberechtigte, die ihren Wohnsitz nicht nur vorübergehend im Rahmen einer der vorgenannten Tätigkeiten nach Deutschland verlegen, anzuwenden. Das FG vermag nicht zu erkennen, aus welchem Grund dieser Personenkreis eine Einschränkung der Grundfreiheiten nach dem AEUV hinnehmen müsste, während das bei entsandten Arbeitnehmern oder Saisonarbeitern nicht der Fall sein soll. Da die Anrechnung des ausländischen Kindergeldes nach der o.g. Rechtsprechung des EuGH mit dem primären Europarecht in Einklang steht, ist § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dahingehend zu reduzieren, dass das deutsche Kindergeld um die in Polen empfangenden Leistungen zu kürzen ist (zur geltungserhaltenden Reduktion vgl. BFH, Urteil v. 5.5.2010, I R 105/08, BFH/NV 2010 S. 2043). Zu diesen anrechenbaren Leistungen gehört allerdings nur das in Polen gewährte Kindergeld in Höhe von 64 Zloty. In Polen gezahlte laufende Unterhaltszuschüsse und ein einmaliger Schulzuschuss sind dem deutschen Kindergeld nicht vergleichbar und damit bei der Ermittlung des Kindergeldanspruchs nicht zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zugelassen, weil die Frage, welche Auswirkungen sich aus dem Urteil des EuGH v. 12. 6. 2012 auf das nationale Recht ergeben, von grundsätzlicher Bedeutung ist. In dem Verfahren XI R 10/13 muss der BFH nun entscheiden, ob die positive Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch das FG Köln zutreffend ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 30.01.2013, 15 K 47/09

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