Kurzbeschreibung

Hier wird aufgezeigt, wie sich verschiedene Arten der Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an der Dienstwagenüberlassung auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils auswirken. Die Tabelle zeigt die steuerliche Beurteilung abhängig von der 1-%-Regelung und der Fahrtenbuchmethode.

Vorbemerkung

Aufstellung der verschiedenen Möglichkeiten der Versteuerung des geldwerten Vorteils eines Dienstwagens.

Geldwerter Vorteil aus Dienstwagenüberlassung

  1-%-Regelung
(Methode 1)
Fahrtenbuch
(Methode 2)
Umfang der privaten Nutzung pro Monat Mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Bruttolistenpreises[1] zzgl. der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer.[2] Ermittlung der privat gefahrenen Kilometer anhand Fahrtenbuch oder -schreiber zzgl. der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Kostenermittlung Kilometersatz aufgrund der Gesamtkosten[3] (= Summe der Nettoaufwendungen zzgl. USt und AfA).
Kilometerbezogenes Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers Anrechnung auf den geldwerten Vorteil. Anrechnung auf den geldwerten Vorteil.
Pauschales Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers Anrechnung auf den geldwerten Vorteil. Anrechnung auf den geldwerten Vorteil.
Individuelle Kfz-Kosten, z. B. Treibstoffkosten Anrechnung auf den geldwerten Vorteil.[4] Km-Satz mit Kosten des Arbeitnehmers, Anrechnung auf den geldwerten Vorteil oder[5]
km-Satz ohne Kosten des Arbeitnehmers, keine Anrechnung auf den geldwerten Vorteil.
Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten ohne vereinbarte Anrechnungszeit Anrechnung des Zuschusses im Zahlungsjahr bis zur Höhe des geldwerten Vorteils dieses Jahres. Ein verbleibender Restbetrag ist in den Folgejahren anzurechnen; er geht nicht verloren.  
Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten mit vereinbarter Anrechnungszeit Anrechnung des zeitraumbezogenen Zuschusses in den vereinbarten Verteilungsjahren bis zur Höhe des geldwerten Vorteils dieses Jahres.  
[1] Bruttolistenpreis ist der auf volle 100 EUR abgerundete inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung, unabhängig, ob Neu- oder Gebrauchtwagen oder geleastes Fahrzeug. Für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge gibt es Bonusregelungen mit Abschlägen bis zu 75 % des Bruttolistenpreises.
[2] Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darf der geldwerte Vorteil nicht deshalb gekürzt werden, weil der Arbeitnehmer später Werbungskosten geltend machen kann.
[3] Gesamtkosten sind die Summe der Nettoaufwendungen zzgl. USt und AfA. Den AfA sind die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (einschl. USt) zugrunde zu legen.
[4] Keine Anrechnung, wenn der Arbeitgeber dies arbeits- oder dienstrechtlich schriftlich vereinbart.
[5] Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht: er kann die vom Arbeitnehmer getragenen Betriebskosten in die Gesamtkosten für die Km-Satzberechnung einbeziehen oder ausschließlich die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen einbeziehen, s. Fußnote 2.

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