I. Allgemeines

 

(1) In § 60 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) wurden die Regelungen des bis zum 31. Juli 2006 gültigen § 53 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) aufgenommen. Abweichungen zwischen § 60 EnergieStG und § 53 MinöStV sind allein grammatikalischer Natur oder auf eine geänderte Ausdrucksweise ("Steuerentlastung" anstelle "Erstattung/Vergütung der Steuer") zurückzuführen, haben jedoch keine Auswirkungen auf den materiell-rechtlichen Inhalt der Norm, so dass die zu § 53 MinöStV ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) hier sinngemäß herangezogen werden können. Die Regelung weist das Risiko des Steuerausfalls unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts dem Steuergläubiger (Fiskus) zu. Der Mineralölhandel wird steuertechnisch mit der Energiesteuer belastet, die der Handel über den Verkaufspreis bis zum Verbraucher als den eigentlichen Adressat der Energiesteuer als Verbrauchsteuer weitergibt. Bei einem Ausfall der Forderung würde sonst eine Steuerbelastung beim Händler verbleiben, deren teilweise Beseitigung mittels der vorliegenden Entlastungsnorm durch den Fiskus erfolgen soll[1]. Die vorliegende Dienstvorschrift dient der Umsetzung dieser Bestimmung.

 

(2) Aufgrund der Fortentwicklung sowohl des Rechts (hier: Einführung des Energiesteuergesetzes) als auch der Rechtsprechung wurde es erforderlich, die bisherige Verwaltungsvorschrift zu § 53 MinöStV aufzuheben, noch aktuelle Teile derselben grundlegend zu überarbeiten und in die im Übrigen neu gefasste DV Zahlungsausfall aufzunehmen.

 

(3) Die Nachweis- und Aufzeichnungspflichten dürfen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Unternehmen führen (Stichwort: Bürokratieabbau). Daneben soll auch die Verwaltung nicht über die Maßen belastet werden. Soweit die steuerlichen Belange im Einzelfall nicht beeinträchtigt werden, soll von den in dieser Dienstvorschrift vorgesehenen Erleichterungen und Vereinfachungen Gebrauch gemacht werden.

[1] Bundestagsdrucksache 12/561, S. 16.

II. Allgemeine Antragsvoraussetzungen

 

(4) Für die Steuerentlastung bei Zahlungsausfall ist kein amtlich vorgeschriebener Vordruck vorgesehen. Der Antrag bedarf jedoch der Schriftform und es müssen die in § 60 Absatz 2 EnergieStG genannten Unterlagen und Nachweise beigefügt sein.

 

(5) Für jeden zahlungsunfähigen Warenempfänger ist ein gesonderter Antrag nach § 60 EnergieStG zu stellen.

 

(6) Die vorzunehmende erste Prüfung des Entlastungsantrags an Amtsstelle umfasst stets,

 

1.

1. die örtliche und sachliche Zuständigkeit,

 

2.

2. die Einhaltung der Antragsfristen,

 

3.

3. die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben und

 

4.

4. die rechnerische Schlüssigkeit der Angaben in dem Antrag.

Erforderlich sind sämtliche Angaben, die zur Ermittlung des Entlastungsbetrages nach § 60 Absatz 2 EnergieStG notwendig sind. Das Hauptzollamt trägt den Entlastungsantrag mit dem angemeldeten Betrag in das Energiesteueranmeldungsbuch (Vordrucke 1098 und 1099) ein, es sei denn, es fehlt an der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1.

 

(7) Zuständig für Anträge auf Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Verkäufer sein Unternehmen betreibt oder, falls er kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Ist das Hauptzollamt, bei dem der Entlastungsantrag eingegangen ist, örtlich nicht zuständig, leitet es den Antrag unverzüglich an das zuständige Hauptzollamt weiter. Der Antragsteller ist über die Weiterleitung seines Entlastungsantrages zu informieren.

 

(8) Die in § 60 Absatz 2 Satz 1 EnergieStG festgelegte Frist zur Stellung des Entlastungsantrages (Antragsfrist) ist hinsichtlich des jeweiligen Zahlungsausfalls zu berechnen.

In Fällen, in denen eine Zahlung im Nachhinein ausfällt, z. B. weil der Insolvenzverwalter des Warenempfängers eine von diesem bereits geleistete Zahlung nach §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) anficht, ist maßgeblich für den Beginn der Antragsfrist nicht die Insolvenz des Unternehmens sondern die (spätere) Anfechtung der einzelnen Forderung. Hinsichtlich dieser bereits geleisteten Zahlung tritt der Zahlungsausfall mithin erst durch die Anfechtung ein.

 

(9) Die in § 60 Absatz 1 EnergieStG genannten Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Sollte eines der Merkmale nicht erfüllt sein, entfällt der Entlastungsanspruch[1].

 

(10) Der Antrag auf Steuerentlastung muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

 

2.

Name des Betriebsinhabers (außer bei Kapitalgesellschaften) und, soweit ein solcher bestellt ist, des Betriebsleiters und seines Stellvertreters. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben,

 

3.

Name und Anschrift des zahlungsunfähigen Warenempfängers,

 

4.

Nachweise, dass der Antragsteller nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse an den Warenempfänger geliefert hat,

 

5.

Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger.

Als Nachweis, d...

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