Die Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zollverwaltung bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer (E-VSF SV 83 25) tritt mit Veröffentlichung in der E-VSF-N in Kraft.

Die Dienstvorschrift enthält Regelungen bzgl. der Erhebung und Kontrolle der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) durch die Zollbehörden. Diese betreffen ausschließlich die Fälle, in denen ausländische Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG - Abs. 21 der DV) sowie die Fälle, in denen Fahrzeuge widerrechtlich benutzt werden, unabhängig davon, ob es sich um ausländische oder inländische Fahrzeuge handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG - Abs. 22 der DV). Ich bitte, mit dieser Dienstvorschrift die in Betracht kommenden Bediensteten der Zollämter, der Sachgebiete C, B und F für die Erhebung der KraftSt in den oben genannten Fällen nachhaltig zu sensibilisieren und über die Höhe der erhobenen KraftSt gemäß Abs. 52 der DV an die Bundesfinanzdirektion Mitte - Zentrale Facheinheit - zu berichten.

Steuerart:

Bei der KraftSt handelt es sich um eine Rechtsverkehrsteuer.

Anwendung der Abgabenordnung (AO):

Für die KraftSt finden die Vorschriften der AO zu den Verkehrsteuern Anwendung.

Steuererklärung/Steuerkarte:

Der Vordruck 3820 steht als elektronisches Formular im FMS und in STRADA zur Verfügung. Der Vordruck wird neben der deutschen Fassung in folgenden Fremdsprachen bereitgehalten:

Serbisch, Mazedonisch, Polnisch, Tschechisch, Englisch, Französisch und Italienisch.

Die Übersetzungen können im FMS nicht über die Eingabe der Vordrucknummer aufgerufen werden, sondern indem in der linken Auswahlspalte "BFinV" ausgewählt und dann "Kraftfahrzeugsteuersteuer" angeklickt wird. Noch vorhandene Bestände des Blockformulars können bis zum 31. Dezember 2011 aufgebraucht werden.

Zusammenarbeit mit den zuständigen Finanzämtern:

Ich bitte um Beachtung des Merkblattes über die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen Steuer und Zoll in der jeweils geltenden Fassung.

Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zollverwaltung bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer - SV 83 25

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