Leitsatz

Eine Einspruchsentscheidung, durch die der Einspruch gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als unbegründet zurückgewiesen wird, ist kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977.

 

Normenkette

AO 1977 § 171 Abs. 10

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.11.1999, IX R 41/97

Anmerkung

Der Ablauf der Festsetzungsfrist für eine Folgesteuer ist gehemmt, solange und soweit noch ein Grundlagenbescheid, der für die Festsetzung der Folgesteuer bindend ist, ergehen kann. Die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer endet dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.

Im Streitfall war ein Grundlagenbescheid ergangen, und zwar ein gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid über die Einkünfte der Kläger an einer Bauherrengemeinschaft. Die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist für den ESt-Bescheid (Folgebescheid) war bereits abgelaufen. Mit dem Ergehen des Feststellungsbescheides war nun an sich der Ablauf der Festsetzungsfrist für den ESt-Bescheid bis ein Jahr nach Erlass des Feststellungsbescheids gehemmt . Auch dieses Jahr war schon verstrichen.

Die Kläger hatten aber gegen den Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt. Dies hatte nun wiederum zur Folge, dass die Feststellungsfrist, d.h. die Frist für die einheitliche und gesonderte Feststellung, wegen des Rechtsbehelfs ihrerseits gehemmt war. Die Hemmung dieser Feststellungsfrist endete mit Unanfechtbarkeit der Einspruchsentscheidung. Da dieser Zeitpunkt vor Ergehen des ESt-Bescheids lag, war die Festsetzungsfrist für die ESt abgelaufen. Dies aber nur deshalb, weil der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen worden war und in der Zurückweisung des Einspruchs , d.h. in der Bestätigung des Grundlagenbescheids keine neuen Feststellungen getroffen werden und damit kein (neuer) Grundlagenbescheid gesehen werden kann, der die erneute Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für den ESt-Bescheid hätte auslösen können.

Anders war es hinsichtlich des Feststellungsbescheids über die Einkünfte der Kläger aus einer weiteren Bauherrengemeinschaft. Die Kläger hatten hier gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben. Dies hatte zur Folge, dass die Feststellungsfrist gehemmt war und demzufolge auch die Festsetzungsfrist für die ESt nicht abgelaufen war.

Hinweis : Nach § 171 Abs. 10 AO n.F. ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid nunmehr zwei Jahre gehemmt, um dem FA mehr Zeit für die Auswertung von Grundlagenbescheiden zu geben.

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