Leitsatz

Bei der Ermittlung des Zeitwerts eines Gebäudes gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 DMBilG sind auch Wertminderungen wegen Zurückbleibens hinter dem technischen Fortschritt und wegen sonstiger Umstände zu berücksichtigen. Die Schätzung des Zeitwerts einschließlich der Wahl der dabei angewendeten Schätzmethode ist dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen, die dem Finanzgericht obliegt. Abweichungen von einer zugrunde gelegten anerkannten Schätzmethode bedürfen gleichwohl der Begründung.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 DMBilG , § 10 Abs. 1 DMBilG , § 253 Abs. 2 HGB

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Miteigentümer eines im ehemaligen Ost-Berlin belegenen Mietwohngrundstücks. Das FA beanstandete die Höhe der bei den Einkünften aus VuV geltend gemachten AfA-Sätze. Der Ausgangs-Zeitwert des Gebäudes sei zu hoch veranschlagt.

 

Entscheidung

Der BFH trug dieser Beanstandung Rechnung, weil das FG seiner Wertschätzung zwar in sachgerechter Weise das Sachwertverfahren zugrunde gelegt habe, indes ohne ersichtlichen Grund eine Wertminderung wegen des Zurückbleibens hinter dem technischen Fortschritt oder aufgrund sonstiger Umstände nicht berücksichtigt habe. Außerdem seien AfA-Sätze nicht nachvollziehbar. Deshalb werde die Sache an das FG zurückverwiesen.

 

Hinweis

Den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt – die Bestimmung des Zeitwerts eines Gebäudes im ehemaligen Ost-Berlin nach dem DMBilG – vergessen Sie am besten sofort wieder, er wird Ihnen so gut wie sicher kaum jemals "unterkommen". Wichtiger sind demgegenüber zwei, drei Grundsätze zur Schätzung eines Gebäudezeitwerts:

Der BFH stellt heraus, dass es Sache des FG sei, die Schätzmethode und die Schätzergebnisse zu bestimmen. In einem FG-Prozess ist also alles vorzubringen, was insoweit einschlägig ist. Dem BFH wären in einem nachfolgenden Revisionsverfahren insoweit die Hände gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

Eine Ausnahme davon besteht indes: Weicht das FG von den anerkannten Schätzmethoden ab, dann muss es dieses besonders erläutern. Das war im Urteilsfall unterblieben, weil man eine Wertminderung wegen des Zurückbleibens hinter dem technischen Fortschritt oder aufgrund sonstiger Umstände unberücksichtigt ließ. Das aber ist nach den WertR und der WertV erforderlich und kann deshalb vom BFH korrigiert werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.3.2001, I R 42/99

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