BMF, 17.10.1988, IV C 6 - S 1301 Schz - 112/88

Art. 28 Abs. 3 des deutsch-schweizerischen Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA 1971) sieht eine besondere Frist für den Antrag auf Erstattung von im Abzugsweg erhobenen Steuern vor. Sie beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden sind. Die nach innerstaatlichem deutschen Recht seit Wirksamwerden der Abgabenordnung 1977 geltende Frist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) stellt gegenüber dem Abkommen für den Steuerpflichtigen eine günstigere Regelung dar. Es ist die Frage gestellt worden, welche Frist für die Erstattung von Abzugsteuern auf Einkünfte der in Artikel 28 Abs. 3 DBA 1971 angeführten Art gilt.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu die Auffassung vertreten, daß auch auf Abkommensebene durchgehend die günstigeren Fristen des innerstaatlichen Rechts anzuwenden sind. Die Abkommensfrist ist mithin als Mindestfrist zu verstehen.

Für die Fristberechnung, namentlich für den Fristbeginn, sind bei dieser Auslegung ausschließlich die Regelungen des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts maßgebend. Eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 oder 3 AO kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

AO § 169 Abs. 2 Nr. 2

AO § 170 Abs. 2

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