Zusammenfassung

 
Überblick

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA wurde für Mietwohngebäude abgeschafft. Die Inanspruchnahme der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist nur noch für Gebäude möglich, für die vor dem 1.1.2006 der Bauantrag gestellt wurde oder die aufgrund eines vor dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, war der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Bauunterlagen eingereicht wurden.

Hinweis der Redaktion:

Das im März 2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz sieht eine befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG) vor.

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.

Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zur degressiven Gebäudeabschreibung finden sich in § 7 Abs. 5 EStG.

Zur steuerlichen Behandlung von Wirtschaftsgebäuden und Mietwohnneubauten vgl. R 7.2 EStR. Weitere Regelungen finden sich in R 7.3 EStR (Bemessungsgrundlage für die AfA) und in R 7.4 EStR (Höhe der AfA).

Zur Beibehaltung der degressiven AfA, wenn ein zunächst zu fremden Wohnzwecken genutztes Gebäude nunmehr zu fremdbetrieblichen Zwecken genutzt wird, vgl. BFH, Urteil v. 15.2.2005, IX R 32/03, BFH/NV 2005 S. 2270, BStBl 2006 II S. 51. Zur Nachholung degressiver AfA vgl. BFH, Urteil v. 13.12.2005, IX R 42/04, BFH/NV 2006 S. 1452. Zur Behandlung von nachträglichen Herstellungskosten vgl. BFH, Urteil v. 20.1.1987, IX R 103/83, BStBl 1987 II S. 491.

1 Wegfall der degressiven AfA ab 1.1.2006

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG wurde für Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, abgeschafft.

Die Regelung zur degressiven Abschreibung bei Mietwohngebäuden kann allerdings im bisherigen Umfang noch in Anspruch genommen werden, wenn in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 1.1.2006 gestellt oder in Anschaffungsfällen der Notarvertrag rechtswirksam vor dem 1.1.2006 abgeschlossen wurde. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, war der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Bauunterlagen eingereicht wurden; dies galt auch, wenn der Errichtung eines Neubaus der genehmigte Abriss eines Altgebäudes vorausging.[1] Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die keine Bauunterlagen einzureichen sind, trat an die Stelle des Bauantrags der Beginn der Herstellung.

Die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten vermieteter Wohngebäude, die aufgrund eines nach dem 31.12.2005 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem 31.12.2005 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, können nur noch linear nach § 7 Abs. 4 EStG mit einem Abschreibungssatz von 2 % abgeschrieben werden. Ein obligatorischer Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks ist hierbei zu dem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossen, zu dem er notariell beurkundet ist.[2]

2 Abschreibungssätze

Bei der degressiven Gebäudeabschreibung handelt es sich um eine Abschreibung mit fallenden AfA-Sätzen (Staffelsätzen). Die AfA wird von der AfA-Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) berechnet.

Die Abschreibungssätze zur degressiven AfA stellen sich wie folgt dar[1]:

 
Wirtschaftsgebäude Mietwohnbauten sonstige Gebäude
▪ Gebäude/-teil ist Betriebsvermögen ▪ Gebäude/-teil rechnet zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1995    
▪ keine Nutzung zu Wohnzwecken ▪ Nutzung zu Wohnzwecken      
▪ Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1994        
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
Höhe der AfA Höhe der AfA Höhe der AfA
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004  
4 Jahre x 10 % 8 Jahre x 5 % 8 Jahre x 5 %
3 Jahre x 5 % 6 Jahre x 2,5 % 6 Jahre x 2,5 %
18 Jahre x 2,5 % 36 Jahr...

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