Kurzbeschreibung

Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Trinidad und Tobago.

DBA Trinidad und Tobago 1973 (Aktuelle Fassung)

Abkommen Fundstelle Inkrafttreten
BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I
mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.
Trinidad und Tobago 04.04.1973 1975 679 1975 697 1977 263 1977 192
Besonderheiten: Ratifizierungsabkommen vom 16.01.2015, noch nicht in Kraft getreten
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 04.04.1973 01.01.1972 aktuell
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Definitionen
Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "Bundesrepublik Deutschland"
  2. "Trinidad und Tobago"
  3. "ein Vertragsstaat"/"der andere Vertragsstaat"
  4. "Person"
  5. "Gesellschaft"
  6. "Unternehmen eines Vertragsstaats"/"Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  7. "Staatsangehöriger"
  8. "zuständige Behörde"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten
Art. 5 Betriebsstätte
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. ein Ladengeschäft
  4. eine Geschäftsstelle
  5. eine Fabrikationsstätte
  6. ein Lagerhaus
  7. eine Werkstätte
  8. ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
  9. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet
Abs. 3 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
Abs. 4 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist (Vertreterbetriebsstätte), wenn

  1. die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und die Vollmacht in dem Staat gewöhnlich ausübt

    Ausnahme:

    • Tätigkeit der Person beschränkt sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen
  2. die Person die Vollmacht besitzt, aus Beständen von Gütern oder Waren des Unternehmens, die sie in dem Staat gewöhnlich unterhält, Bestellungen für das Unternehmen auszuführen, und die Vollmacht in dem Staat gewöhnlich ausübt

    Ausnahme:

    • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 6
Abs. 5 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer tatsächlich unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt
Abs. 6 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1 Einkünfte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Besteuerungsrecht Vertragsstaat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt (Belegenheitsstaat), darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Deutschland stellt frei (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf besteuern (Art. 6 Abs. 1)
Abs. 2 Definition "unbewegliches Vermögen"
Abs. 3 Definition Einkünfte
Abs. 4 Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 14 (Selbständige Arbeit) bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
Art. 7 Unternehmensgewinne
Abs. 1 Satz 1 Einkünfte Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Nur Unternehmensstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Nur Deutschland darf besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf nicht besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)
Abs. 1 Satz 2 Einkünfte Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Betriebsstättenstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Deutschland stellt frei (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a...

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