BMF, 28.05.1998, IV C 5 - S 1301 Spa - 2/98

Steuerliche Behandlung spanischer Personengesellschaften nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung spanischer Personengesellschaften folgendes:

Personengesellschaften spanischen Rechts (Sociedades Regulares Colectivas S.R.C., Sociedades en Commandita – S.C.) sind nach Artikel 28 des spanischen Zivilgesetzbuchs juristische Personen und werden auch als solche in Spanien besteuert. Gleichwohl sind sie bei Anwendung des deutschen Steuerrechts als Personengesellschaften einzustufen. Das DBA Spanien knüpft an diese Einstufung an. Im einzelnen gilt folgendes:

  1. Spanische Personengesellschaften sind für Zwecke des DBA als in Spanien ansässige Personen anzusehen (Artikel 4 Abs. 1 i.V.m.Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben e und f DBA-Spanien), die als solche in Deutschland als dem Quellenstaat die Vorteile des DBA in Anspruch nehmen können. Soweit ihre Einkünfte in Deutschland als dem Quellenstaat der Besteuerung unterliegen, sind sie bei den unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern zu erfassen.
  2. Die Anteile unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter an den laufenden Gewinnen spanischer Personengesellschaften sind nachArtikel 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Spanien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, soweit nicht Deutschland als Quellenstaat ein Besteuerungsrecht hat. Dabei ist ggf. der Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG anzuwenden. Entsprechende Verluste sind unter den Voraussetzungen des § 2 a Abs. 1 und 2 EStG im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen oder nach § 2 a Abs. 3 EStG abzuziehen. Gewinnausschüttungen spanischer Personengesellschaften werden als Dividenden angesehen Artikel 10 Abs. 4 DBA-Spanien) und unterliegen einer spanischen Quellensteuer bis zu 10 % des Bruttobetrags Artikel 10 Abs. 2 DBA-Spanien). Aus deutscher Perspektive handelt es sich um nicht steuerbare Entnahmen. Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a Unterbuchstabe bb des DBA stellt diese Dividenden abkommensrechtlich von der deutschen Besteuerung frei.
  3. Nach dem Regelungszusammenhang ist die Aktivitätsklausel des Notenwechsels zum DBA auch auf spanische Personengesellschaften anzuwenden. Sind die Voraussetzungen der Aktivitätsklausel nicht erfüllt, wird die Doppelbesteuerung nach dem Notenwechsel in der Weise vermieden, daß die anteilige spanische Steuer vom laufenden Gewinn der Personengesellschaft auf die entsprechende deutsche Steuer des inländischen Gesellschafters angerechnet wird. Die spanische Quellensteuer auf die Ausschüttungen der spanischen Personengesellschaft kann dabei nicht angerechnet werden.
  4. Zinsen und Lizenzgebühren, die von spanischen Personengesellschaften an unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter gezahlt werden, werden nicht nachArtikel 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Spanien von der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Insoweit wird lediglich die spanische Quellensteuer nach Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe b des DBA auf die deutsche Steuer angerechnet. Entsprechendes gilt bei Einnahmen aus stillen Beteiligungen an spanischen Personengesellschaften. Sonstige Sondervergütungen werden nach Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, sofern sich Spanien nach seiner Qualifikation der Einkünfte nach dem Abkommen nicht daran gehindert sieht, sie zu besteuern.
  5. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen unbeschränkt Steuerpflichtiger an spanischen Personengesellschaften werden nicht nachArtikel 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Spanien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, da Spanien sich durch Artikel 13 Abs. 3 des DBA daran gehindert sieht, sie zu besteuern. Die Gewinne bleiben nicht nach § 8 b Abs. 2 KStG außer Ansatz.
  6. Knüpft das deutsche Steuerrecht an die Rechtsreform einer ausländischen Gesellschaft an, so ist eine spanische Personengesellschaft nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft einzustufen. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des AStG sowie des § 26 Abs. 2 bis 5 KStG und des § 9 Nr. 7 GewStG.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 19.3.1976, IV C 6 - S 1301 Spa - 20/75 und vom 2.5.1983, IV C 6 - S 1301 Spa - 45/82.

 

Normenkette

DBA-Spanien Art. 4 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 557

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge