(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Singapur sowie die in Singapur gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Singapur besteuert werden können und die nicht unter Buchstabe b fallen. 2Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Singapur ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

3Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

 

b)

Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die singapurische Steuer angerechnet, die nach singapurischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Zinsen;

cc)

Lizenzgebühren;

dd)

Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Singapur besteuert werden können;

ee)

Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in Singapur besteuert werden können;

ff)

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen im Sinne des Artikels 16;

gg)

Einkünfte im Sinne des Artikels 17.

 

c)

1Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Singapur ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 4) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

 

d)

Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

 

e)

Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn

aa)

in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder

bb)

die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen singapurischen Behörde auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. 2Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

 

(2) Bei einer in Singapur ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Singapur – unter Beachtung seiner Rechtsvorschriften über die Anrechnung einer in einem anderen Staat als Singapur zu zahlenden Steuer auf die zu zahlende singapurische Steuer – die in Deutschland unmittelbar oder im Abzugsweg gezahlte Steuer auf die für die Einkünfte dieser ansässigen Person zu zahlende singapurische Steuer an. 2Bei Einkünften aus Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (mit Ausnahme von Personengesellschaften) an eine in Singapur ansässige Person zahlt, bei der es sich um eine Gesellschaft handelt, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Aktienkapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, wird bei der Anrechnung die deutsche Steuer berücksichtigt, die diese ...

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