BMF, 3.3.2017, IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10026 - 10

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren

Bezug: Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 26 Absatz 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 DBA, am 21.12.2016 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.8.1971

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.8.1971 (Abkommen) haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland folgende Konsultationsvereinbarung über die Durchführung des Schiedsverfahrens getroffen:

 

1. Allgemeines zur Einleitung von Verständigungsverfahren

 

1.1 Antragstellung

Die Steuerpflichtigen reichen ihre Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens in dem Vertragsstaat ein, in dem sie ansässig sind.

In Fällen, in denen es um die Abgrenzung von Einkünften oder Abzügen zwischen verbundenen Personen geht, übermittelt jede Person ihren Antrag dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist.

 

1.2 Einleitende zuständige Behörde

Einleitende zuständige Behörde ist die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist und den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens stellt.

In den Fällen der Textziffer 1.1 Satz 2 gilt die zuständige Behörde des Staates als die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat. Ist das Mutterunternehmen in einem dritten Staat ansässig, bestimmen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich, welche von ihnen als die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde anzusehen ist.

 

1.3 Anfangszeitpunkt im Sinne des Artikels 26 Absatz 6 Buchstabe b) des Abkommens

a) Die zuständige Behörde, bei der ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gestellt wurde, prüft innerhalb von 60 Tagen, ob der Antrag die für eine materielle Beurteilung nötigen Informationen nach Textziffer 1.4 Buchstabe a) enthält.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antrag nicht vollständig ist, fordert sie bei dem Antragsteller die fehlenden Informationen nach.

b) Sobald die nötigen Informationen vollständig vorliegen, übersendet die zuständige Behörde der jeweils anderen zuständigen Behörde den Antrag sowie die zusätzlich angeforderten nötigen Informationen.

Die andere zuständige Behörde beurteilt den Antrag innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des von der einleitenden zuständigen Behörde übersandten Antrags und der zusätzlich angeforderten nötigen Informationen eigenständig auf Vollständigkeit, fordert gegebenenfalls innerhalb dieser Frist weitere aus ihrer Sicht nötige Informationen beim Antragsteller an und teilt der einleitenden zuständigen Behörde den Zeitpunkt mit, zu dem diese Informationen bei ihr eingegangen sind.

In Fällen, in denen es um die Abgrenzung von Einkünften oder Abzügen zwischen verbundenen Personen geht, informieren sich beide zuständigen Behörden gegenseitig über den Antrag und teilen mit, ob und gegebenenfalls welche weiteren nötigen Informationen sie beim jeweiligen Antragsteller angefordert haben.

Die beiden Behörden stellen sicher, dass die von ihnen angeforderten zusätzlichen Informationen jeweils auch der anderen Behörde übermittelt werden, um einen gleichen Informationsstand sicherzustellen. Der Zeitpunkt, zu dem beide zuständigen Behörden die nötigen Informationen erhalten haben, gilt als Anfangszeitpunkt im Sinne des Artikels 26 Absatz 6 Buchstabe b) des Abkommens.

c) Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Informationen von einer zuständigen Behörde beim Antragsteller angefordert, so sind diese der anderen zuständigen Behörde unverzüglich nach Eingang zu übermitteln.

d) Die einleitende zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller schriftlich über den Anfangszeitpunkt im Sinne des Artikels 26 Absatz 6 Buchstabe b) des Abkommens.

 

1.4 Nötige Informationen und Einwilligung

a) Als zur materiellen Beurteilung nach Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b) des Abkommens nötig, gelten folgende Informationen und Unterlagen:

i) Angaben zur Person des Antragstellers (wie Name, Adresse, Sitz, Steueridentifikationsmerkmale) und aller unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen (zum Beispie...

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